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BGH · XII ZB 43/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 43/11

a) Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zu demindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. b) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Die dagegen vom Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde, mit der er außerdem die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung des Rechtsanwalts H. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Betroffene an der Bestellung eines Verfahrenspflegers kein Interesse habe, denn durch die Anordnung der Betreuung werde sich die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht ändern. Das Landgericht hat das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 6 Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene mit ihr die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung eines von ihm benannten Rechtsanwalts an deren Stelle weiterverfolgt. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. 12 Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug waren hier allein die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§§ 1896 Abs.1, 1903 Abs. 1 BGB). 13 Der Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist in erster Instanz noch nicht behandelt und beschieden.

Zitierte Normen: § 1908b BGB
BetroffeneAmtsgerichtVerfahrenspflegerGutachtenLandgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 43/11
BESCHLUSS
vom 8. Juni 2011 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB § 1908 b Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1
a)	Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zu demindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).
b)	Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10).
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - LG Neuruppin
AG Prenzlau
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Januar 2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
I.
1	Für	den Betroffenen besteht seit Januar 2010 eine Betreuung. Er leidet
 an einem hirnorganischen Psychosyndrom als Folge einer Langzeitbeatmung.
2	Das	Amtsgericht bestellte die weitere Beteiligte als Betreuerin in den
 Aufgabenkreisen Regelung von Wohnungs-, Heim- und Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 25. August 2010 regte die Betreuerin die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfür-
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sorge und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögenssorge an.
3	Das	Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-
gengutachtens, welches dem Betroffenen nur im Ergebnis und nur mündlich mitgeteilt wurde, die Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Die dagegen vom Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde, mit der er außerdem die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung des Rechtsanwalts H. B. aus T. an deren Stelle verlangt, hat das Landgericht ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Einen Verfahrenspfleger hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht bestellt. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Betroffene an der Bestellung eines Verfahrenspflegers kein Interesse habe, denn durch die Anordnung der Betreuung werde sich die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht ändern. Das Landgericht hat das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht begründet.
4	Mit	seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Zurückweisung
 der Anträge der Betreuerin sowie deren Entlassung aus dem Amt weiter.
5	1.	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt-
haft, soweit mit ihr die Erweiterung der Aufgabenkreise und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts angegriffen wird, und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
-4-
6	Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
7	Das	Amtsgericht	hat seinen Beschluss tragend auf ein Gutachten ge-
stützt, das der Facharzt Dr. D. am 19. Oktober 2010 erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung des Gutachters ist das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden, um das paranoide Erleben des Betroffenen nicht zu verstärken.
8	Zwar	kann	von	der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut-
achtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zu demindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 -XII ZB 138/10- BtPrax 2010, 278 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt.
9	Dem	angefochtenen	Beschluss	sind	mithin	Tatsachen	zugrunde	gelegt
 worden, zu denen der Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte.
10	2.	Nicht	statthaft	ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene mit ihr
 die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung eines von ihm benannten Rechtsanwalts an deren Stelle weiterverfolgt. Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 -XII ZB 364/10 - FamRZ2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 -XIIZB 671/10-und vom 25. Mai 2011 -XIIZB 283/10).
-5-
11	Abgesehen davon ist die Entlassung der Vereinsbetreuerin bereits nicht Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde geworden. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN).
12	Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug waren hier allein die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB). Nur darüber hat das Betreuungsgericht im ersten Rechtszug entschieden und nur dieser Gegenstand ist in der Beschwerdeinstanz angefallen. Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Beschluss abseits des Beschwerdegegenstandes Ausführungen zur Veranlassung eines Betreuerwechsels enthält.
13	Der Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist in erster Instanz noch nicht behandelt und beschieden. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2010 stellt keine Entscheidung über den selbständigen Antrag auf Betreuerwechsel dar. Diese steht vielmehr noch aus, und zwar auf der Grundlage nicht nur des § 1908 b Abs. 1 BGB, sondern insbesondere
 des § 1908 b Abs. 3 BGB. Zweifel an der Eignung des vom Betroffenen selbst vorgeschlagenen Rechtsanwalts als Betreuer sind bisher nicht aktenkundig.
Hahne
 Weber-Monecke
 Günter
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 XVII H 106/09-LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 T 260/10 -
Klinkhammer