Volltext der Entscheidung
Abschrift
XII ZB 43/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Oktober 2002 in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung einer „Ausnahmebeschwerde“ gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mosbach vom 26. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§114 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02-NJW 2002, 1577 ff.).
Ahlt
Vezina
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs