Auf sofortige Beschwerde des Beklagten hob das Oberlandesgericht den Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts durch der Klägerin am 13. Januar 1997 legte die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und beantragte zugleich, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Durch den zunächst wirksamen Berichtigungsbeschluß sei ihre Beschwer rückwirkend entfallen, so daß eine zuvor eingelegte Berufung mit dem gleichen Ziel, das sie mit dem Berichtigungsantrag verfolgt habe, unstatthaft geworden wäre. Erst durch den die Berichtigung aufhebenden Beschluß des Oberlandesgerichts sei ihre Beschwer (wieder) herbeigeführt worden. Deshalb sei die Berufungsfrist - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, daß Urteilsberichtigungen gemäß § 319 ZPO Rechtsmittelfristen nicht beeinflussen - hier erst mit der Zustellung dieses Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Hilfsweise macht sie geltend, ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden beruhe. Im Vertrauen darauf, daß ihre mit einer Berufung zu bekämpfende Beschwer durch die angekündigte Berichtigung entfallen werde, habe ihr Prozeßbevollmächtigter deshalb davon absehen dürfen, eine Berufung einzulegen, die wenig später unstatthaft geworden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch die Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschlüsse vom 7. Eine Entscheidung wäre insoweit nur dann erforderlich, wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden oder von Amts wegen in Betracht zu ziehen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/97 vom 9. April 1997 in der Familiensache Silke Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, H - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. gegen Detlev Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.800 DM (3 x 120 DM + 12 x 120 DM) Gründe: I. Das Amtsgericht wies die auf Zahlung rückständigen und laufenden Ehegatten- und Kindesunterhalts gerichtete Klage ab. Dem Antrag der Klägerin, das Urteil gemäß § 319 ZPO wegen einer Verwechslung der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Kindesunterhalts zu berichtigen, gab das Amtsgericht statt und berichtigte das Urteil dahingehend, daß der Beklagte über freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus zur Zahlung von monatlich 120 DM Kindesunterhalt verurteilt wurde. 3 Auf sofortige Beschwerde des Beklagten hob das Oberlandesgericht den Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts durch der Klägerin am 13. Januar 1997 zugestellten Beschluß auf und wies den Berichtigungsantrag zurück. Am 24. Januar 1997 legte die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und beantragte zugleich, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie in erster Linie geltend macht, die Berufung sei rechtzeitig gewesen. Durch den zunächst wirksamen Berichtigungsbeschluß sei ihre Beschwer rückwirkend entfallen, so daß eine zuvor eingelegte Berufung mit dem gleichen Ziel, das sie mit dem Berichtigungsantrag verfolgt habe, unstatthaft geworden wäre. Erst durch den die Berichtigung aufhebenden Beschluß des Oberlandesgerichts sei ihre Beschwer (wieder) herbeigeführt worden. Deshalb sei die Berufungsfrist - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, daß Urteilsberichtigungen gemäß § 319 ZPO Rechtsmittelfristen nicht beeinflussen - hier erst mit der Zustellung dieses Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Hilfsweise macht sie geltend, ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden beruhe. Der Amtsrichter habe ihrem Prozeßbevollmächtigten 4 nämlich noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist auf telefonische Rückfrage bestätigt, er werde das Urteil wie beantragt berichtigen. Im Vertrauen darauf, daß ihre mit einer Berufung zu bekämpfende Beschwer durch die angekündigte Berichtigung entfallen werde, habe ihr Prozeßbevollmächtigter deshalb davon absehen dürfen, eine Berufung einzulegen, die wenig später unstatthaft geworden wäre. Eine Berufungsbegründungsschrift oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung gelangte nicht zu den Akten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch die Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841, vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573 und vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Berufung - wie hier - bereits vor Ablauf eines Monats seit ihrer Einlegung als unzulässig verworfen wurde. Wenn die Klägerin die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebte, hätte sie zur Vermei- 5 dung weiterer Rechtsnachteile auch der Aufgabe nachkommen müssen, die Berufung fristgemäß zu begründen oder zu demindest Verlängerung der Berufungsfrist zu beantragen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. März 1977 aaO). Ist hiernach die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückzuweisen, so kann dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu versagen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu verwerfen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall RG WarnRspr 1909 Nr. 522). Eine Entscheidung wäre insoweit nur dann erforderlich, wenn auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden oder von Amts wegen in Betracht zu ziehen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Sprick Weber-Monecke Blumenrohr Krohn Gerber