Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Dezember 1991 zu dem Oberlandesgericht einen mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe" überschriebenen und von ihm Unterzeichneten Schriftsatz vom gleichen Tage ein, in dem er "für nachstehende Berufung" namens und in Vollmacht der Klägerin Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung in der Berufungsinstanz beantragte. Februar 1992 zugestellt wurde und in dem die Parteien u.a. als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" bezeichnet werden, bewilligte das Oberlandesgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe teilweise, nämlich für die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht ab 11. August 1992 wies der Berichterstatter beim Oberlandesgericht die Klägerin darauf hin, daß nach Ansicht des Senats die Berufung noch nicht eingelegt sei, sondern nur von einem Prozeßkostenhilfeantrag ausgegangen werden könne. Januar 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat in dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 1991 nicht eine (fristgerechte) unbedingte Einlegung der Berufung gesehen, sondern die Erklärungen dahin ausgelegt, daß die Berufung erst nach Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe eingelegt werde. , zes ("Antrag auf Prozeßkostenhilfe") keine Bedeutung beigemessen und auch nicht in Frage gestellt, daß die Einlegung des Rechtsmittels zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch in einem einzigen Schriftsatz verbunden werden kann. Es hat seine Beurteilung, eine Berufungseinlegung liege (noch) nicht vor, aus dem Zusammenhang der schriftsätzli-chen Ausführungen der Klägerin gewonnen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde; es führt aus, dieser Antrag habe nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin noch nicht habe Berufung einlegen und begründen wollen, denn andernfalls habe sie keine Frist mehr versäumen können. Das Oberlandesgericht geht selbst zutreffend davon aus, daß der Schriftsatz vom 13. Eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt - war, kommt danach nur in Betracht, wenn sich dies aus den Unter diesem Blickpunkt kommt aber der Tatsache, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe neben der Terminsanberaumung auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, kein so entscheidendes Gewicht zu, daß daraus mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit auf ihren Willen geschlossen werden könnte, die ("nachstehende") Berufung noch nicht einzulegen. Ein Hinweis darauf, daß auch *das Oberlandesgericht jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe von einer unbedingten Berufungseinlegung ausgegangen ist, ergibt sich im übrigen daraus, daß im Beschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 1993
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1993 aufgehoben.
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Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 13.200 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit der am 11. Februar 1991 zugestellter). Abänderungsklage den Wegfall ihrer titulierten Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an die beiden Beklagten ab 1. April 1990. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 12. November 1991 wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 15. November
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1991 zugestellt. Dieser reichte am 13. Dezember 1991 zu dem Oberlandesgericht einen mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe" überschriebenen und von ihm Unterzeichneten Schriftsatz vom gleichen Tage ein, in dem er "für nachstehende Berufung" namens und in Vollmacht der Klägerin Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung in der Berufungsinstanz beantragte. Der Schriftsatz enthielt anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe, die Berufungsanträge und (ab S. 3) eine acht Seiten umfassende Begründung, die sich mit den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt und ergänzenden Sachvortrag mit Beweisangeboten enthält.
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Mit Beschluß vom 17. Februar 1992, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 25. Februar 1992 zugestellt
wurde und in dem die Parteien u.a. als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" bezeichnet werden, bewilligte das Oberlandesgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe teilweise, nämlich für die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht ab 11. Februar 1991.
Mit einer Verfügung vom 28. August 1992 wies der Berichterstatter beim Oberlandesgericht die Klägerin darauf hin, daß nach Ansicht des Senats die Berufung noch nicht eingelegt sei, sondern nur von einem Prozeßkostenhilfeantrag ausgegangen werden könne. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 3. September 1992, daß er bereits mit dem Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 Berufung eingelegt: habe, wie sich aus den verwendeten Formulierungen ergebe. Vorsorglich wiederholte er unter Bezugnahme auf jenen Schriftsatz Berufung und Berufungsbe-
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gründung und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu machte er geltend, er habe nach Empfang des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 27. Februar 1992 dem Berichterstatter der Sache beim Oberlandesgericht telefonisch die Bitte unterbreitet, die Formalitäten der Antragstellung zu überprüfen. Dieser habe zugesagt, nach Aktenvorlage zurückzurufen, falls er wegen der Formalitäten noch Bedenken habe; ein Rückruf sei aber nicht erfolgt.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 29. Januar 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet
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sich deren sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat in dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Dezember 1991 nicht eine (fristgerechte) unbedingte Einlegung der Berufung gesehen, sondern die Erklärungen dahin ausgelegt, daß die Berufung erst nach Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe eingelegt werde. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 -und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1, Einlegung, unbedingte 1 und 2) hat das Oberlandesgericht dabei zwar zu Recht der Überschrift des Schriftsat-
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, zes ("Antrag auf Prozeßkostenhilfe") keine Bedeutung beigemessen und auch nicht in Frage gestellt, daß die Einlegung des Rechtsmittels zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch in einem einzigen Schriftsatz verbunden werden kann.
Es hat seine Beurteilung, eine Berufungseinlegung liege (noch) nicht vor, aus dem Zusammenhang der schriftsätzli-chen Ausführungen der Klägerin gewonnen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde; es führt aus, dieser Antrag habe nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin noch nicht habe Berufung einlegen und begründen wollen, denn andernfalls habe sie keine Frist mehr versäumen können.
2. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat nicht an.
.Die Erklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 sind nach seiner Auffassung als unbedingte Einlegung der zugleich begründeten Berufung anzusehen. An einer eigenen Auslegung ist der Senat dabei nicht gehindert, da es um das Verständnis einer Prozeßhandlung geht, die ohne Einschränkungen einer Überprüfung unterliegt (vgl. BGHZ 4, 328, 334).
Das Oberlandesgericht geht selbst zutreffend davon aus, daß der Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 allen Anforderungen entspricht, die das Gesetz an eine Berufungsschrift in § 518 ZPO stellt, und daß er darüber hinaus auch bereits die für eine Berufungsbegründung gemäß § 519 ZPO vorgeschriebenen Erklärungen enthält. Eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt - war, kommt danach nur in Betracht, wenn sich dies aus den
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Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluß vom ■ 16. Dezember 1987 aaO). Dafür reicht noch nicht aus, daß eine Partei ihre Erklärungen in einer ungeschickten Reihenfolge abgibt oder mit unpassenden Unterstreichungen oder Sperrdruck-Anordnungen versieht. Generell ist vielmehr davon auszugehen, daß die Partei alle Erklärungen, die sie abgegeben hat, auch abgeben wollte und Einschränkungen nur gelten, wenn sie eindeutig sind. Unter diesem Blickpunkt kommt aber der Tatsache, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe neben der Terminsanberaumung auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, kein so entscheidendes Gewicht zu, daß daraus mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit auf ihren Willen geschlossen werden könnte, die ("nachstehende") Berufung noch nicht einzulegen. Ein Hinweis darauf, daß auch *das Oberlandesgericht jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe von einer unbedingten Berufungseinlegung ausgegangen ist, ergibt sich im übrigen daraus, daß im Beschluß vom 17. Februar 1992 die Klägerin nicht nur als Antragstellerin, sondern bereits als Berufungsklägerin bezeichnet ist.
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3. Ist die Berufung danach fristgerecht eingelegt und begründet worden, kann die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht bestehenbleiben. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
Blumenrohr Krohn Nonnenkamp
Knauber Gerber