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BGH · XII ZB 42/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 42/04

b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des von ihm angenommenen Höchstbetrags dahin geregelt, dass es durch Quasisplitting zu Lasten der bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg begründeten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 253,83 €, monatlich und bezogen auf den 31. Dabei hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbezüge des Ehemannes zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur tatsächlichen, durch den vorzeitigen Ruhestand beendeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der Ehezeitanteil seiner Versorgung verändert (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 28). 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur insoweit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch Quasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) erfüllt werden kann, als der Monatsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be- gründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort für die Ehefrau bereits begründeten Rentenanwartschaften den in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Zur Ermittlung dieses Höchstbetrags hat das Oberlandesgericht die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus errechnende Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zu dem Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus ergebenden Betrag (89:6 = 14,8333 x 25,86 € = 383,59 €) hat es den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht. sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. 11 Das Oberlandesgericht hätte - den von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Berechnungsvorgaben folgend - deshalb zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit begründet werden können. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem (Nominal-)Betrag begründet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der als Zuschlag noch möglichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zu dem Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. Zwar wird die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts zu dem selben Ergebnis wie die von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der für die bereits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem Rentenwert identisch ist, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die Ergebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem Oberlandesgericht den in Euro ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte anhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, während die für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen. schlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Entgeltpunkte ist also mit dem zu dem Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutgebrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Höhe von 9,1172 Entgeltpunkten begründet werden.

Zitierte Normen: § 76 SGB 6 § 1587 BGB § 10a VAHRG § 1587 BGB § 10a VAHRG § 76 SGB 6 § 76 BGB § 76 SGB 6
EhefrauBGBEntgeltpunkteOberlandesgerichtRentenversicherungOstVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 42/04
BESCHLUSS
vom 15. August 2007 in der Familiensache
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
BGB § 1587 b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3
a)	Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI.
b)	Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 -XIIZB 67/00-FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 -XIIZB 260/03-FamRZ 2006, 327, 330).
BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 42/04 - OLG Naumburg
AG Osterburg
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
1.	Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
2.	Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Osterburg vom 25. Juni 2003 dahin abgeändert, dass im Entscheidungssatz zu 2. der Betrag von "253,83 €" durch den Betrag von "206,96 €" ersetzt wird.
3.	Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien und die Beteiligte zu 2 zu jeweils einem Drittel. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Beschwerdewert: 1.000 €
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Gründe:
I.
1	Die	Parteien	streiten um den Versorgungsausgleich.
2	Die	am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der
 Antragsgegnerin am 14. November 2002 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 25. Juni 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 23. September 2003) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
3	In	der	Ehezeit	(1.	Juni	1995	bis	31.	Oktober	2002, § 1587 Abs. 2 BGB)
haben beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben, und zwar der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in der Beamtenversorgung in Höhe von 681,96 €, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 129,76 €. Der Ehemann wurde nach dem E-hezeitende wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; in der Auskunft des Versorgungsträgers ist der vorzeitige Ruhestand berücksichtigt.
4	Das	Amtsgericht	hat	den	Versorgungsausgleich	unter	Berücksichtigung
 des von ihm angenommenen Höchstbetrags dahin geregelt, dass es durch Quasisplitting zu Lasten der bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg begründeten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 253,83 €, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet hat.
5	Die	hiergegen	gerichteten	Beschwerden beider Versorgungsträger hat
 das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin, die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes die der Ehefrau um (681,96 € - 129,76 €) = 552,20 € übersteigen, so dass der Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages zusteht. Dabei hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbezüge des Ehemannes zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur tatsächlichen, durch den vorzeitigen Ruhestand beendeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Zwar sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich die bei Ehezeitende maßgebenden Besoldungsverhältnisse zugrunde zu legen. Es widerspräche jedoch der Prozessökonomie, im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich nach dem Ende der Ehezeit eintretende Umstände unberücksichtigt zu lassen, wenn diese eine spätere Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG rechtfertigen könnten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der Ehezeitanteil seiner Versorgung verändert (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 28).
2.	Richtig ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur insoweit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch Quasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) erfüllt werden kann, als der Monatsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-
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gründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort für die Ehefrau bereits begründeten Rentenanwartschaften den in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Wegen eines diesen Höchstbetrag übersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibt die Ehefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) verwiesen.
9	3. Zur Ermittlung dieses Höchstbetrags hat das Oberlandesgericht die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus errechnende Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zu dem Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus ergebenden Betrag (89:6 = 14,8333 x 25,86 € = 383,59 €) hat es den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht. In Höhe der Differenz (383,59 € - 129,76 € = 253,83 €) hat es für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Diese Vorgehensweise hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10	a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b BGB Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Sinn dieser Reglung ist es
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sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 55; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO).
11	Das Oberlandesgericht hätte - den von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Berechnungsvorgaben folgend - deshalb zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit begründet werden können. Da für die Ehefrau insgesamt nur (89 Ehemonate : 6 =) 14,8333 Entgeltpunkte begründet werden können, sie für diese Zeit aber bereits 5,7161 Entgeltpunkte erworben hatte, können der Ehefrau im Versorgungsausgleich nicht mehr als (14,8333 - 5,7161 =) 9,1172 Entgeltpunkte zugeschlagen werden. Für die Ehefrau durften deshalb im Wege des Quasisplittings gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem (Nominal-)Betrag begründet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der als Zuschlag noch möglichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zu dem Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert.
12	Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Rechenweg, zunächst den Nominalbetrag der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit insgesamt begründbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den Nominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit bereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspricht dem von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stellt auf die Summe der Entgeltpunkte ab, die nicht überschritten werden darf; der sich hier-
aus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte ist lediglich die rechnerische Folge. Zwar wird die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts zu dem selben Ergebnis wie die von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der für die bereits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem Rentenwert identisch ist, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die Ergebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem Oberlandesgericht den in Euro ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte anhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, während die für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen.
13	b)	Allerdings	ist	-	wie	der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-
schlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 -XIIZB 67/00- FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330). Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Entgeltpunkte ist also mit dem zu dem Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können.
14	Dies	folgt	zu dem	einen	aus § 264 a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei
 Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung
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angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die "Entgeltpunkte (Ost)" an die Stelle der "Entgeltpunkte"; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geldbetrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutgebrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre.
15	4.	Im Ergebnis können deshalb für die Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2, 5
BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Höhe von 9,1172 Entgeltpunkten begründet werden. Dies entspricht einem Nominalbetrag von (9,1172 Entgeltpunkte x 22,70 €
[aktueller Rentenwert (Ost) zu dem Ehezeitende] =) 206,96 €. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechend abzuändern.
Sprick
 Weber-Monecke
 Wagenitz
Vezina
 Dose
Vorinstanzen:
AG Osterburg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 50 F 197/02 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 UF 96/03 -