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BGH · XII ZB 117/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 117/96

August 1995, war bei dem Oberlandesgericht die erste - nicht Unterzeichnete - Seite der Berufungsschrift als Telekopie eingegangen. September 1995 gestellten Antrag seiner Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei deren Büroleiterin von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts telefonisch mitgeteilt worden, daß Fristverlängerung bis zu dem 17. Oktober 1995 erfolgten erneuten Anruf der Büroleiterin bei dem Oberlandesgericht sei die Fristverlängerung nochmals bestätigt worden. Mai 1996 zurück und verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Oktober 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger durch seine zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Januar 1997 verwarf das Oberlandesgericht sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als auch die Berufung als unzulässig. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, dem August 1995, abgelaufenen Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. August 1995 als Telekopie eingegangene erste - nicht Unterzeichnete - Seite der Berufungsschrift ist die Berufungsfrist nicht gewahrt worden, da die für eine Rechtsmittelschrift als bestimmenden Schriftsatz notwendige Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers fehlte (vgl. Eine vollständige, von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsschrift ist erst am 16. August 1995, also nach Ablauf der Berufungsfrist, bei dem Oberlandesgericht eingegangen. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie nicht anzuwenden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist über den Antrag entschieden hatte (BGH, Beschluß vom 12. Darüber hinaus ist die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen worden, wenn das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob ein Rechtsmittel formund fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG, Urteil vom 2.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungOberlandesgerichtBerufungsfristschriftlichBeschlußKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 117/96 XII ZB 41/97
vom 3. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 1996 und vom 28. Januar 1997 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.858 DM.
Gründe:
I.
Gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 12. Juli 1995 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts legte der Kläger durch seine zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. August 1995, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 16. August 1995, Berufung ein. Bereits am Montag, dem 14. August 1995, war bei dem Oberlandesgericht die erste - nicht Unterzeichnete - Seite der Berufungsschrift als Telekopie eingegangen. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1995, als Telekopie
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bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 17. Oktober 1995, wurde die Berufung begründet. Auf den an die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers gerichteten telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei, beantragte der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, auf den am 13. September 1995 gestellten Antrag seiner Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei deren Büroleiterin von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts telefonisch mitgeteilt worden, daß Fristverlängerung bis zu dem 17. Oktober 1995 gewährt worden sei und diese noch schriftlich bestätigt werden würde. Bei einem nach Ausbleiben der schriftlichen Mitteilung am 13. Oktober 1995 erfolgten erneuten Anruf der Büroleiterin bei dem Oberlandesgericht sei die Fristverlängerung nochmals bestätigt worden. Hierbei sei das Verlangen einer schriftlichen Bestätigung von der hierzu angewiesenen und seit Jahren zuverlässig arbeitenden Büroleiterin versehentlich unterlassen worden.
Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 13. Mai 1996 zurück und verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der sich inzwischen für das Beschwerdeverfahren
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bestellt hatte, durch schriftliche Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 26. September 1996 darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit der Berufung auch deshalb in Frage stehe, weil die bei den Akten befindliche, am 14. August 1995 eingegangene Telekopie der Berufungsschrift vom 14. August 1995 nur die erste (nicht Unterzeichnete) Seite der Berufungsschrift wiedergebe; die zweite, mit der Unterschrift versehene Seite des am 16. August 1995, also nach Fristablauf, nachgereichten Schriftsatzes fehle bei dem Telefax. Dieses Schreiben ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. September 1996 zu. Daraufhin bat er am 1. Oktober 1996 schriftsätzlich um nochmalige Überlassung der Gerichtsakten, die am 9. Oktober 1996 bei ihm eingingen. Mit am 23. Oktober 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger durch seine zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug der Kläger vor, die unterbliebene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift per Telefax beruhe auf einem Kontrollversehen einer geschulten und regelmäßig überwachten Mitarbeiterin seiner Prozeßbevollmächtigten. Durch Beschluß vom 28. Januar 1997 verwarf das Oberlandesgericht sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als auch die Berufung als unzulässig. Dagegen hat der Kläger ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, dem
14. August 1995, abgelaufenen Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Durch die am 14. August 1995 als Telekopie eingegangene erste - nicht Unterzeichnete - Seite der Berufungsschrift ist die Berufungsfrist nicht gewahrt worden, da die für eine Rechtsmittelschrift als bestimmenden Schriftsatz notwendige Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 -BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 4 = FamRZ 1994, 1098, 1099 jeweils m.N.). Eine vollständige, von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsschrift ist erst am 16. August 1995, also nach Ablauf der Berufungsfrist, bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
2.	Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Da die Berufungsfrist am 14. August 1995 ablief, hätte der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am
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14. August 1996 gestellt werden müssen. Der erst am 23. Oktober 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Antrag war nicht mehr fristgemäß.
Besondere Umstände, die der Anwendung der Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO entgegenstünden, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie nicht anzuwenden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist über den Antrag entschieden hatte (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373). Darüber hinaus ist die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen worden, wenn das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob ein Rechtsmittel formund fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 - MDR 1982, 171; vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 - VersR 1987, 1237). Derartige Fallgestaltungen sind hier nicht gegeben.
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Da die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke