Die von dem Vater (Beteiligter zu 2) selbst eingelegte, als "Widerspruch" be-zeichnete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Nürnberg als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach seiner Einlegung begründet worden ist. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine weitere Beschwerde, die nach § 62le Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft ist. Sie ist zu Recht bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt worden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs.6 EGZPO; s. Ihrer Zulässigkeit steht jedoch entgegen, daß der Vater sich bei der Einlegung der weiteren Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, der dazu nach der an die Stelle der Regelung in § 78 Abs. 1 ZPO tretenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 EGZPO berechtigt war. Die weitere Beschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 62le Abs.3 Satz 2 i.V. mit § 554 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht begründet worden ist. Obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wurde, von neuem (§ 7 Abs. 5 und 6 EGZPO) . Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht entstanden, weil anzunehmen ist, daß der Vater sein Rechtsmittel jedenfalls auch im Interesse der Kinder eingelegt hat (§ 131 Abs.3 KostO). Von einer Kostenauferlegung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war abzusehen, weil sich die Beteiligten zu 1) und 3) - Mutter und Jugendamt - am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 41/91 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder Larissa, Nathalie und Boris K < Beteiligte: 1) Mutter: Ulrike K Straße - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Ulrich M( Antragstellerin, II. Instanz: und Gisela G KaflBplatz 0 2) Vater: Werner Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, 2 f 4 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 17. April 1991 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 29. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder während des Getrenntlebens der Eltern. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat das Sorgerecht der Mutter (Beteiligte zu 1) übertragen. Die von dem Vater (Beteiligter zu 2) selbst eingelegte, als "Widerspruch" be-zeichnete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Nürnberg als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach seiner Einlegung begründet worden ist. Dagegen hat der Vater, wiederum ohne anwaltliche Vertretung, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht "Widerspruch" eingelegt. Dieses hat den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt? der Beschluß ist dem Vater am 16. März 1991 zugestellt worden. 3 II. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine weitere Beschwerde, die nach § 62le Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft ist. Sie ist zu Recht bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt worden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 EGZPO; s. BGH Beschluß vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 - NJW 1979, 1414; Zöller/Gummer ZPO 16. Aufl. § 7 EGZPO Rdn. 8). Ihrer Zulässigkeit steht jedoch entgegen, daß der Vater sich bei der Einlegung der weiteren Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, der dazu nach der an die Stelle der Regelung in § 78 Abs. 1 ZPO tretenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 EGZPO berechtigt war. Aus § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich für die revisionsähnlich ausgestaltete weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 und 3 ZPO - anders als für die sofortige Beschwerde gemäß § 519b Abs. 2 ZPO (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 679 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 100/88 - FamRZ 1988, 1159) -keine Ausnahme vom Anwaltszwang (ebenso Bergerfurth FamRZ 1988, 601; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Ehe-recht § 78 ZPO Rdn. 6). Die weitere Beschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 62le Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 554 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht begründet worden ist. Die dafür geltende einmonatige Frist ab Einlegung des Rechtsmittels (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begann am 16. März 1991 mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen f Obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wurde, von neuem (§ 7 Abs. 5 und 6 EGZPO) . Sie endete mithin am 16. April 1991 (§ 222 Abs. 1 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht entstanden, weil anzunehmen ist, daß der Vater sein Rechtsmittel jedenfalls auch im Interesse der Kinder eingelegt hat (§ 131 Abs. 3 KostO). Von einer Kostenauferlegung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG war abzusehen, weil sich die Beteiligten zu 1) und 3) - Mutter und Jugendamt - am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Lohmann Portmann