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BGH · XII ZB 40/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 40/94

3. gegen und Straße 185, Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Januar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Januar 1994 - eingegangen ist, §§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die versäumte Prozeßhandlung, hier die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2 am 4. Innerhalb dieser Frist ist die Berufungsbegründung nicht eingegangen, sondern erst am 25. Januar 1994 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist reichte nicht aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Ansicht im Schrifttum einer Partei, die bereits die Frist versäumt hat, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um die Rechtsmitte lbegründung alsbald, und zwar innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (vgl. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 2 auch vorzuwerfen ist (§ 233 ZPO), daß er während seines Urlaubs keine Vorkehrungen für den Empfang von Anwalts-

Zitierte Normen: § 519 ZPO
UrlaubFristStraßeNJWZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 40/94
vom 27. April 1994 in dem Rechtsstreit
1.
2. Gerhard
»Straße 6
Beklagter zu 2) und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin<_
Nd^^straße 25, Lf
3.
gegen
 und
Straße 185,
GmbH i.L.,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz:
Rechtsanwältin < Straße 10,
AO
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 200.000 DM.
Gründe:
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. November 1993 hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig verworfen, weil eine Begründung des Rechtsmittels erst am 25. Januar 1994 - nach Ablauf der Begründungsfrist am 3. Januar 1994 - eingegangen ist, §§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO.
Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die versäumte Prozeßhandlung, hier die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist
 des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2 am 4. Januar 1994, weil er zu diesem Zeitpunkt - nach Rückkehr von einem Urlaub - von der Mandatsniederlegung seiner zunächst beauftragten Berufungsanwälte erfuhr. Sie lief also am 18. Januar 1994 ab. Innerhalb dieser Frist ist die Berufungsbegründung nicht eingegangen, sondern erst am 25. Januar 1994. Der in dem am 17. Januar 1994 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist reichte nicht aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Ansicht im Schrifttum einer Partei, die bereits die Frist versäumt hat, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um die Rechtsmitte lbegründung alsbald, und zwar innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (vgl. BGH VersR 1977, 643 und 1101; 1979, 180; 1986, 166; 1987, 308; 1989, 1317; 1990, 402; 1991, 122; NJW 1988, 3021; BAG NJW 1989, 1181;
Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Frei-ber Rdn. 18; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. Rdn. 8; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rdn. 13; Thomas/Put-zo ZPO 18. Aufl. Rdn. 8, jeweils zu § 236). Der Sonderfall des notwendigen Anwaltswechsels liegt nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 1965, 585).
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 2 auch vorzuwerfen ist (§ 233 ZPO), daß er während seines Urlaubs keine Vorkehrungen für den Empfang von Anwalts-
/o
 
post getroffen oder den Prozeßbevollmächtigten seine Urlaub sabwesenhe it nicht mitgeteilt hat.
Blumenröhr	Zysk