Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für deren gemeinsame Kinder der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. verzichtet hätten und die Berufung nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. "Widerspruch und Streitwertbeschwerde gegen das Urteil des OLG Ffm vom 4.2.94" einlegt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Festsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung ist lediglich der "Widerspruch" des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 1994, soweit darin die Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts als unzulässig verworfen worden ist. Über die Streitwertbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht selbst bereits befunden (BGH, Beschluß vom 18. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statthaft (§§ 519b Abs. 2, 547 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/94 vom 13. April 1994 in der Familiensache Jürgen Eduard Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Barbara |weg 41, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Mi 3 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für deren gemeinsame Kinder der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners am 29. November 1993 zugestellt worden. Mit einem beim Amtsgericht eingereichten, beim Oberlandesgericht am 27. Dezember 1993 eingegangenem Schreiben hat der Antragsgegner dagegen "Widerspruch, Beschwerde, Berufung" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das als Berufung behandelte Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Parteien auf Rechtsmittel 3 verzichtet hätten und die Berufung nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Den Streitwert hat es auf 5.000 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 11. Februar 1994 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit einem am 18. Februar 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben, in dem er u.a. "Widerspruch und Streitwertbeschwerde gegen das Urteil des OLG Ffm vom 4.2.94" einlegt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Festsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. II. Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung ist lediglich der "Widerspruch" des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 1994, soweit darin die Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts als unzulässig verworfen worden ist. Über die Streitwertbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht selbst bereits befunden (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 -LM § 567 ZPO Nr. 2; Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 571 Rdn. 2 m.w.N.). Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts statthaft (§§ 519b Abs. 2, 547 ZPO). Es ist fristgerecht eingelegt, entspricht jedoch nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Form. 3 Die vom Antragsgegner beim Oberlandesgericht eingereichte Beschwerdeschrift hätte von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen. Das Scheidungsverfahren ist in allen Rechtszügen als Anwaltsprozeß zu führen, § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Befreiung vom Anwaltszwang für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 78 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheidet damit aus (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 100/88 - FamRZ 1988, 1159). Der Antragsteller mußte sich deshalb bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist nicht geschehen. Blumenröhr Knauber