Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 47,75 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) auf das der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es Anrechte der Ehefrau auf betriebliche Hiergegen hat der m Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau, das bereits unverfallbar sei, in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen, ggf.unter Anwendung des § 3b VAHRG. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der B0 nicht beschwerdebefugt sei. Januar 1989 entschieden (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858), daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Un-recht nicht gemäß § 3b VÄHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten an Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Birgitt geb. [Straße Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: und von Straße I gegen Norbert - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: itraße fl, G( Antragsgegner, Rechtsanwälte KeflUBstraße fl, weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BMB-WflHIH, Vers.Nr.: ■ ■fl|A| (straße fl, 2. Landesversicherungsanstalt Lafli^B, Vers.Nr.: S , Lange We| Beschwerdeführer: Beamtenversicherungsverein des Banf^flflflflBl^fl (a.G. ), Kuj Mitgl.-Nr.: flfl Birgitt K( I- und - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1989 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsverein des Ba|- und Ban|HH^H^B zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 47,75 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) auf das der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es Anrechte der Ehefrau auf betriebliche WI 3 Altersversorgung bei der C AG und dem Beamtenver- und Ban (B0|) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlas- sen. Hiergegen hat der m Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau, das bereits unverfallbar sei, in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen, ggf. unter Anwendung des § 3b VAHRG. Er habe ein rechtliches Interesse daran, den sonst möglichen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu vermeiden. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der B0 nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. 1. Der Senat hat bereits am 18. Januar 1989 entschieden (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858), daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich II. nicht materiell beteiligt und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Un-recht nicht gemäß § 3b VÄHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. 2. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.: Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BVV gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Okto ber 1990 (XII ZB 164/88, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten an Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp