April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Februar 1998 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt . In Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (Senatsbeschluß vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 36/98 vom 22. April 1998 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 1998 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt . In Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162) . Prozeßkostenhilfe konnte dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat und 3 weil er außerdem seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt hat. Beschwerdewert: 30.256 DM. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber