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BGH · XII ZB 36/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 36/96

Januar 1995 verkündeten Urteil hat das Familiengericht festgestellt, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Die Klage ist dem Beklagten zugestellt worden und hat ihn auch erreicht. November 1994 hat das Amtsgericht die öffentliche Zustellung der Ladung an den Beklagten zu dem Termin vom 27. August 1995 hat das Jugendamt der Stadt Frankfurt als Amtspfleger des Klägers den Beklagten aufgefordert, mit Rücksicht auf das ergangene Urteil jedenfalls den Mindestunterhalt von 262 DM im Monat zu zahlen. September 1995, beim Berufungsgericht eingegangen an diesem Tage, hat er Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. satz grundsätzlich als bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 f.) zweifelsfrei zu entnehmen ist, an welches Gericht der Schriftsatz gerichtet ist und daß die Adresse einen Irrtum enthält (vgl. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu Beginn der Beschwerdeschrift klargestellt, daß sich das Rechtsmittel gegen einen mit Datum und Aktenzeichen genau bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts richten sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Nach § 516 ZPO begann die Berufungsfrist von einem Monat auch dann, wenn das Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3. Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, da es nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Das Hindernis bestand im vorliegenden Fall darin, daß der Beklagte keine Kenntnis von dem verkündeten Urteil hatte. Dieses Hindernis war spätestens behoben, als der Beklagte durch das Schreiben des Jugendamtes vom 16. Spätestens als der Beklagte das Schreiben des Jugendamtes erhielt, begann deshalb die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen (vgl. Die sofortige Beschwerde macht geltend, das Schreiben des Jugendamtes sei dem Beklagten erst Freitag, den 25. Zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wird (Senatsbeschluß vom 18. Selbst wenn der Argumentation des Beklagten im übrigen gefolgt werden könnte, bedürfte es der Glaubhaftmachung, daß ihn das Schreiben des Jugendamtes vom 16. Die zweite von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung reicht deshalb nicht aus, um hinreichend glaubhaft zu machen, daß ihm das Schreiben des Jugendamtes vom 16. August 1995 begonnen, wenn das Schreiben des Jugendamtes dem Beklagten erst am Nachmittag dieses Tages zugegangen wäre. Es ist bereits ausgeführt, daß diese Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. c) Im übrigen könnte dem Beklagten auch dann nicht Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt hätte. Seine Unkenntnis von der Verkündung des Urteils, die ihn daran gehindert hat, rechtzeitig Berufung einzulegen, war nämlich nicht unverschuldet. Da er solche Vorkehrungen nicht getroffen hat, hat er es zu vertreten, daß er zunächst keine Kenntnis von der Verkündung des Urteils erhalten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungsgerichtHindernisBeschlußZPOSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 36/96
vom 30. April 1997 in der Kindschaftssache
 Rene
MI
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 David	#	geboren	am
 lieh vertreten durch die Mutter Birgit Straße	Fl
1989, gesetz
, aBBV-MMI
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 Koll
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 5.500 DM
Gründe:
I.
In dem am 27. Januar 1995 verkündeten Urteil hat das Familiengericht festgestellt, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem hat es den Beklagten verurteilt, ab 27. April 1991 den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Klage ist dem Beklagten zugestellt worden und hat ihn auch erreicht. In dem Verhandlungstermin vom 7. Februar 1991 war der Beklagte anwesend. Zu den nachfolgenden Terminen konnte er weder unter seiner bisherigen Anschrift noch unter den vom Kläger angegebenen weiteren Anschriften geladen werden. Durch Beschluß vom 8. November 1994 hat das Amtsgericht die öffentliche Zustellung der Ladung an den Beklagten zu dem Termin vom 27. Januar 1995 bewilligt, durch
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Beschluß vom 9. März 1995 auch die öffentliche Zustellung des im Termin vom 27. Januar 1995 verkündeten Urteils. Ob die öffentliche Zustellung des Urteils ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 204 ZPO), ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 16. August 1995 hat das Jugendamt der Stadt Frankfurt als Amtspfleger des Klägers den Beklagten aufgefordert, mit Rücksicht auf das ergangene Urteil jedenfalls den Mindestunterhalt von 262 DM im Monat zu zahlen. Aufgrund dieses Schreibens hat der Beklagte am 28. August 1995 beim Amtsgericht vorgesprochen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. September 1995, beim Berufungsgericht eingegangen an diesem Tage, hat er Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
1.	Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Durch den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Post-eingangsstelle der Justizbehörden in Dresden ist die Beschwerdefrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, daß sie an das Landgericht Dresden adressiert war statt an das Berufungsgericht - das Oberlandesgericht Dresden. Zwar gilt der bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichte Schrift-
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satz grundsätzlich als bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1983 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123) . Ein Irrtum in der Adresse schadet aber dann nicht, wenn der zutreffenden Angabe des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - VersR 1989, 105, 106) oder der genauen Bezeichnung der Entscheidung (BGH, Beschluß vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 f.) zweifelsfrei zu entnehmen ist, an welches Gericht der Schriftsatz gerichtet ist und daß die Adresse einen Irrtum enthält (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 13) . Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu Beginn der Beschwerdeschrift klargestellt, daß sich das Rechtsmittel gegen einen mit Datum und Aktenzeichen genau bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts richten sollte. Daraus ergab sich zweifelsfrei, daß das Landgericht mit der Sache gar nicht mehr befaßt war und daß der Schriftsatz entgegen der Angabe in der Adresse beim Oberlandesgericht eingehen sollte.
2.	Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Amtsgerichts dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Nach § 516 ZPO begann die Berufungsfrist von einem Monat auch dann, wenn das Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufung hätte somit spätestens am 27. Juli 1995 bei Gericht eingehen müssen. Das Berufungsgericht hat deshalb die erst am 11. September 1995 eingegangene und damit verspätet eingelegte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
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3.	Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, da es nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist begann an dem Tage, an dem das Hindernis behoben war, das der Einhaltung der Berufungsfrist entgegenstand (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis bestand im vorliegenden Fall darin, daß der Beklagte keine Kenntnis von dem verkündeten Urteil hatte. Dieses Hindernis war spätestens behoben, als der Beklagte durch das Schreiben des Jugendamtes vom 16. August 1995 erfahren hat, daß in dem ihm bekannten Unterhaltsprozeß ein Urteil ergangen war. Spätestens als der Beklagte das Schreiben des Jugendamtes erhielt, begann deshalb die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 7 = FamRZ 1995, 800, m.N.).
Die sofortige Beschwerde macht geltend, das Schreiben des Jugendamtes sei dem Beklagten erst Freitag, den 25. August 1995 nachmittags gegen 15.00 Uhr zugegangen. Er habe an diesem Freitag keine Möglichkeit mehr gehabt, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Genaue Kenntnis von dem Stand des Verfahrens habe er erst nach seinem Besuch beim Amtsgericht am darauffolgenden Montag (28. August 1995) gehabt. Erst von diesem Tage an laufe deshalb die Wiedereinsetzungsfrist. Dann aber sei der Wiedereinsetzungsantrag am Montag, dem 11. September 1995, rechtzeitig eingegangen.
Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
a)	Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß der Wiedereinsetzungsantrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, diese sind glaubhaft zu machen. Zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wird (Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 1 m.N.). Selbst wenn der Argumentation des Beklagten im übrigen gefolgt werden könnte, bedürfte es der Glaubhaftmachung, daß ihn das Schreiben des Jugendamtes vom 16. August 1995 erst am Nachmittag des 25. August 1995 erreicht hat. Das hat der Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht . Das Berufungsgericht hat ihn mit Verfügung vom 14. Dezember 1995 u.a. aufgefordert, glaubhaft zu machen, wann ihm das Schreiben des Jugendamtes zugegangen ist. Daraufhin hat er an Eides Statt versichert, er habe das Schreiben entweder am 30. oder am 31. August 1995 erhalten. Er sei sicher, daß er es nicht früher erhalten habe, denn er habe sich darüber gewundert, daß zwischen Ausfertigungsdatum und Zugang eine so lange Zeit gelegen habe. Das Berufungsgericht hat ihn darauf hingewiesen, er könne das Schreiben nicht am 30. oder 31. August 1995 erhalten haben, weil er schon am 28. August 1995 unter Hinweis auf dieses Schreiben beim Amtsgericht vorgesprochen habe. Daraufhin hat der Beklagte an Eides Statt versichert, seine frühere eidesstattliche Versicherung sei unrichtig, er habe das
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Schreiben des Jugendamtes bereits am 25. August 1995 nachmittags um 15.00 Uhr erhalten.
Der Beklagte hat keine plausible Begründung dafür gegeben, wie es zu diesem Widerspruch zwischen den beiden von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommen konnte. Es drängt sich der Verdacht auf, daß er zu demindest leichtfertig eidesstattliche Versicherungen abgibt. Die zweite von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung reicht deshalb nicht aus, um hinreichend glaubhaft zu machen, daß ihm das Schreiben des Jugendamtes vom 16. August 1995 erst am Nachmittag des 25. August 1995 zugegangen ist.
b)	Der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist hätte allerdings auch dann bereits am 25. August 1995 begonnen, wenn das Schreiben des Jugendamtes dem Beklagten erst am Nachmittag dieses Tages zugegangen wäre. Es ist bereits ausgeführt, daß diese Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO m.N.). Besteht das Hindernis darin, daß eine Partei keine Kenntnis von der Verkündung des Urteils hat, gegen das sie ein Rechtsmittel einlegen will, so ist das Hindernis behoben, sobald sie Kenntnis davon erhält, daß ein Urteil ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 aaO m.N.). Die Partei hat dann zwei Wochen Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern, die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen und ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen. Die
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Wiedereinsetzungsfrist beginnt nicht etwa erst, wenn die Partei aufgrund der Kenntnis von der ergangenen Entscheidung in der Lage ist, diese Prozeßhandlungen vorzunehmen.
c)	Im übrigen könnte dem Beklagten auch dann nicht Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt hätte. Seine Unkenntnis von der Verkündung des Urteils, die ihn daran gehindert hat, rechtzeitig Berufung einzulegen, war nämlich nicht unverschuldet. Der Beklagte wußte, daß die Vaterschaftsklage gegen ihn rechtshängig war. Er mußte mit Zustellungen in dieser Sache rechnen. Er hätte deshalb dafür sorgen müssen, daß ihn Zustellungen unter seiner alten, dem Gericht bekannten Adresse erreichen oder er hätte dem Gericht jeweils seine neue Adresse mitteilen müssen. Da er solche Vorkehrungen nicht getroffen hat, hat er es zu vertreten, daß er zunächst keine Kenntnis von der Verkündung des Urteils erhalten hat (vgl. auch Zöller/Greger, aaO § 233 Rdn. 23 Stichwort: Abwesenheit m.N.).
Blumenrohr	Zysk	Gerber
 Sprick	Weber-Monecke