Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. März 1988 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - den Ausgleich der vom Ehemann (Antragsteller) erworbenen Versorgungsanrechte beim BeaUBHHHHHHHIB des DMIBBB Bankund Bankiergewerbes (BW) im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbart. Durch am gleichen Tage verkündetes Verbundurteil hat es die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 634,45 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antrags-bei der für übertragen hat. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der BW Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß die beim ihm bestehende, bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht gemäß § 3b VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen worden sei. Die Parteien haben über den Versorgungsausgleich eine - rechtlich mögliche - TeilVereinbarung gemäß § 1587 o BGB geschlossen, die die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim BW in den schuldrechtlichen Ausgleich verweist und damit auch eine Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließt (vgl. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme. Januar 1989 auf (IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369), wonach jene Versorgungsträger wegen der Handhabung des § 3b VAHRG allgemein nicht verfahrensbeteiligt und beschwerdebefugt sind. Soweit die weitere Beschwerde gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhebt, wird darauf verwiesen, daß der Senat daran nach erneuter Überprüfung und Würdigung dieser Bedenken durch Beschluß vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 35/89 BESCHLUSS in der Familiensache Hans-Joachim P BBBBB , sBBBstraße B, F| Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte RechtsanwälteDr. II. Instanz: Partner, StBBstraße Fi gegen geb. Istraße Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtiger Rechtsanwalt ^BBstraßeÄ/ II. Instanz: Freiburg i.Br. - Weitere Beteiligte: für aBBB, ^ujfetraße#, BeBB 88, Vers.-Nr.: BIHHHBHHH und IBBBBBBBB/ Beschwerdeführer: SeaBBB^B^WBt des dJBBBI Bankund Bankiergewerbes(a.G. ), BPf BeBB 31, Mitgl.-Nr.: BB - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. BI^B - J3 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Februar 1991 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 24. Februar 1989 wird auf Kosten des BeamtenversicherungsVereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben in dem zwischen ihnen anhängigen Scheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1988 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - den Ausgleich der vom Ehemann (Antragsteller) erworbenen Versorgungsanrechte beim BeaUBHHHHHHHIB des DMIBBB Bankund Bankiergewerbes (BW) im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbart. Das WI 3 Gericht hat diese Vereinbarung anschließend durch Beschluß genehmigt. Durch am gleichen Tage verkündetes Verbundurteil hat es die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 634,45 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antrags-bei der für übertragen hat. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, aufgrund der Vereinbarung der Parteien seien nur die beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der BW Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, daß die beim ihm bestehende, bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht gemäß § 3b VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. Die Parteien haben über den Versorgungsausgleich eine - rechtlich mögliche - TeilVereinbarung gemäß § 1587 o BGB geschlossen, die die Versorgungsanrechte des Ehemannes beim BW in den schuldrechtlichen Ausgleich verweist und damit auch eine Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließt (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht § 1587 o BGB Rdn. 13, 30). Die erforderliche Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB) hat das Familiengericht erteilt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme. Diese Rechtsprechung baut auf dem Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 auf (IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369), wonach jene Versorgungsträger wegen der Handhabung des § 3b VAHRG allgemein nicht verfahrensbeteiligt und beschwerdebefugt sind. Soweit die weitere Beschwerde gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhebt, wird darauf verwiesen, daß der Senat daran nach erneuter Überprüfung und Würdigung dieser Bedenken durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175) festgehalten hat. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren enthält keine neuen Gesichtspunkte. Die angefochtene Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp