Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen denBeschluss des 14. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 35/05 BESCHLUSS vom 9. März 2005 in der Sache OLG Naumburg - Az. 14 WF 256/04 vom 11.01.2005; AG Dessau - Az. 3 F 521/04 vom 30.11.2004; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen denBeschluss des 14. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen von der Partei eines Rechtsstreits oder einem anderen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO. Dies gilt seit Inkrafttreten der Zivilprozessreform ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vezina Dose