Die Antragsgegnerin, die Zugewinnausgleich verlangt, hat den Antragsteller im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über sein Endvermögen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsteller durch ein weiteres Teilurteil antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu erteilen über Zur Begründung hat er ausgeführt, nach BGHZ 82, 132 beschränke sich die Auskunftspflicht gemäß § 1379 Abs. 1 BGB auf das Endvermögen i.S. des § 1375 Abs. 1 BGB; eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergebe sich hier auch nicht aus § 242 BGB. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 300 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. 1. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Als Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. Deshalb kommt es für die Bewertung des Abwehrinteres-ses allein auf den für die Auskunft erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand an. Den Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursachen würde, hat es als "sehr gering" bezeichnet und mit nur 300 DM bewertet, weil der Antragsteller lediglich über den Verbleib und die Verwendung von vier bestimmten größeren Geldbeträgen Auskunft zu erteilen habe. 3. Auf die sofortige Beschwerde ist allein zu prüfen, ob das Oberlandesgericht bei dieser Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 34/90 BESCHLUSS in dem Familiensache Peter T |hof £ - If R< Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. SHHBI und ■■■, B®|^^etraße Kömm - gegen Renate , Ludwig-Jl^-Straße fl, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt SHH 11 / Hal ■Mr Kö® ■ - 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Mai 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 1990 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe: I. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Die Antragsgegnerin, die Zugewinnausgleich verlangt, hat den Antragsteller im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über sein Endvermögen in Anspruch genommen. Nach Erlaß eines entsprechenden Teil-Anerkenntnisurteils und Erteilung einer Auskunft hat die Antragsgegnerin Angaben zu bestimmten Abhebungen von Sparkonten und zu dem Verbleib dieser Mittel vermißt. Sie hat geltend gemacht, es bestehe der dringende Verdacht der Benachteiligungsabsicht (§ 1375 WI 3 Abs. 2 Nr. 3 BGB), und nähere Auskunft verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsteller durch ein weiteres Teilurteil antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu erteilen über "den Verbleib beziehungsweise den Verwendungszweck der beiden Abhebungen in Höhe von jeweils 10.000,— DM vom Sparbuch bei der Stadtsparkasse Remscheid, Konto-Nr. 2323/096906, vom 19. oder 29.12.1984 und vom 11.03.1985, den Verbleib des Guthabens auf einem Postsparbuch in Höhe von 27.400,— DM am 26.06.1984 sowie eines weiteren Postsparguthabens, welches sich im Sommer 1984 noch auf 2.000,— DM belief." Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach BGHZ 82, 132 beschränke sich die Auskunftspflicht gemäß § 1379 Abs. 1 BGB auf das Endvermögen i.S. des § 1375 Abs. 1 BGB; eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergebe sich hier auch nicht aus § 242 BGB. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 300 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . 4 II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von der Gegenpartei angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Als Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 10 = FamRZ 1989, 730 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das Geheimhaltungs-interesse müßte, um Berücksichtigung finden zu können, aus anderen als zugewinnausgleichsrechtlichen Gründen bestehen (vgl. - zur unterhaltsrechtlichen Auskunft - Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 1). Ein solches besonderes Geheimhal-tungsinteresse ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb kommt es für die Bewertung des Abwehrinteres-ses allein auf den für die Auskunft erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand an. 5 2. Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. Den Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursachen würde, hat es als "sehr gering" bezeichnet und mit nur 300 DM bewertet, weil der Antragsteller lediglich über den Verbleib und die Verwendung von vier bestimmten größeren Geldbeträgen Auskunft zu erteilen habe. 3. Auf die sofortige Beschwerde ist allein zu prüfen, ob das Oberlandesgericht bei dieser Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das ist nicht der Fall. Auch die sofortige Beschwerde macht nicht geltend, die Erfüllung des zweiten Teilurteils des Amtsgerichts verursache höhere Kosten. Soweit sie darauf abhebt, es gehe dem Antragsteller um die Klärung der Rechtsfrage, ob er überhaupt zu der Auskunft verpflichtet sei, verhilft ihr das nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu dem Erfolg. Lohmann Portmann