März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bezirksgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Januar 1993, erhob der Beklagte bei dem "Bezirksgericht" Einspruch gegen den Verwerfungsbeschluß. a) Sie ist zwar statthaft (§§ 519b, 547 ZPO) und sowohl fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) als auch formgerecht eingelegt worden. Denn sie konnte nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO bei dem früheren Bezirksgericht, jetzt Oberlandesgericht, Dresden (vgl. Art. 6 § 1, Art. 8 § 5, Art. 10 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen - SächsGerOrgG vom 30. 677), da das Verfahren vor dem Kreisgericht nach der Regelung des Einigungsvertrages Anl. I in Kap. Ill Sachgeb. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 und 3 nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 und 3 in dem Beitrittsgebiet ursprünglich nicht anzuwenden war, ist die genannte Maßgabe mit der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte im Freistaat Sachsen zu dem 1. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten und der Einlegung seines Rechtsmittels galt demgemäß die Vorschrift des § 78 Abs.3 ZPO. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt erhoben worden ist. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 zu dem Einigungsvertrag war "vor dem Bezirksgericht die Vertretung »durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält". Eine Berufung durch die Partei persönlich war danach nicht statthaft; die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung ("Einspruch") war daher formunwirksam und deshalb unzulässig. Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß das Urteil des Kreisgerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, stellt dies die Unzulässigkeit seiner Berufung nicht in Frage.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 31/93
vom 10. März 1993 in dem Rechtsstreit
Werner
;traße 21,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt I. Instanz: Straße 22, D\
gegen
Anita
Istraße 2, C<
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
asse 12,
<56
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Familiensenat - des Bezirksgerichts Dresden vom 2. Dezember 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 76.400 DM.
Gründe:
1. Durch Urteil des Kreisgerichts - Familiengericht -Meißen vom 23. Oktober 1992 wurde die eheliche Eigentumsund Vermögensgemeinschaft an dem Grundstück der - geschiedenen - Parteien in W. aufgehoben, an dem Grundstück für die Parteien Miteigentum je zur Hälfte begründet und der Beklagte verurteilt, die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen. Gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 28. Oktober 1992 zugestellte Urteil legte der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 16. November 1992 bei dem Kreisgericht "Einspruch” ein, der am 24. November 1992 bei dem Bezirksgericht Dresden einging.
Durch Beschluß vom 2. Dezember 1992 verwarf das Bezirksgericht den als Berufung gewerteten Rechtsbehelf als
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unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bezirksgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Mit persönlichem Schreiben vom 20. Januar 1993, eingegangen am 25. Januar 1993, erhob der Beklagte bei dem "Bezirksgericht" Einspruch gegen den Verwerfungsbeschluß.
2. Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
a) Sie ist zwar statthaft (§§ 519b, 547 ZPO) und sowohl fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) als auch formgerecht eingelegt worden. Denn sie konnte nach §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO bei dem früheren Bezirksgericht, jetzt Oberlandesgericht, Dresden (vgl. Art. 6 § 1, Art. 8 § 5, Art. 10 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen - SächsGerOrgG vom 30. Juni 1992, GVB1. 287) als dem Gericht erhoben werden, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Der Beklagte bedurfte auch zu ihrer Einlegung unter den hier gegebenen besonderen Umständen keiner anwaltlichen Vertretung (§§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 = FamRZ 1984,
677), da das Verfahren vor dem Kreisgericht nach der Regelung des Einigungsvertrages Anl. I in Kap. Ill Sachgeb. A Absch. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 und 3 nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ZB 43/91 = BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b Anwaltszwang 1).
Soweit § 78 Abs. 3 ZPO gemäß EinigV aaO Abschn. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 und 3 in dem Beitrittsgebiet ursprünglich nicht anzuwenden war, ist die genannte Maßgabe mit der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte im Freistaat Sachsen zu dem 1. Januar 1993 (Art. 10 SächsGerOrgG) aufgehoben worden (vgl. §§ 14 und 17 Nr. 1 Buchst, d) RPflAnpG vom 26. Juni 1992, BGBl I 1147). Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beklagten und der Einlegung seines Rechtsmittels galt demgemäß die Vorschrift des § 78 Abs. 3 ZPO.
b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.
Das Bezirksgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt erhoben worden ist. Nach der Maßgabe in Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst, b Satz 2 zu dem Einigungsvertrag war "vor dem Bezirksgericht die Vertretung »durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält". Eine Berufung durch die Partei persönlich war danach nicht statthaft; die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung ("Einspruch") war daher formunwirksam und deshalb unzulässig. .
Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß das Urteil des Kreisgerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, stellt dies die Unzulässigkeit seiner Berufung nicht in Frage. Denn die Zivilprozeßordnung schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Eine solche ist auch nicht üblich.
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Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Entscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach der Form (und der Frist) eines Rechtsmittels zu erkundigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980
- IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555; vom 14. November 1990
- XII ZB 131/90 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 7).
Blumenrohr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber
&