Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/98 vom 6. Mai 1998 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1998 wird auf Kosten der Mutter als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.000 DM. Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 27. November 1997, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 62le ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZB 154/91 - FamRZ 1992, 538 m.N.). Auch eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Blumenrohr Sprick Krohn Weber-Monecke Gerber