* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 30/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 30/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 27.

Zitierte Normen: § 33 FGG
FGGWeber-MoneckeBlumenrohrSprickBeschlußFamiliensachenBeschwerdeKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 30/98
vom 6. Mai 1998 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1998 wird auf Kosten der Mutter als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Bei der Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Familiengerichts vom 27. November 1997, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG, die nicht den Endentscheidungen nach § 62le ZPO zuzurechnen ist; solche Entscheidungen in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen nur der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, nicht aber einer weiteren Beschwerde (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZB 154/91 - FamRZ 1992, 538 m.N.).
Auch eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Blumenrohr
 Sprick
Krohn
 Weber-Monecke
 Gerber