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BGH · XII ZB 30/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 30/93

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Widerklagend begehrt die Beklagte, den Kläger zur Zahlung von 7.000 DM zu verurteilen und ihm zu untersagen, einen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen Zaun zu versetzen oder zu beschädigen. Juli 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt/ soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und zugleich um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hilfsweise Beiordnung eines Notanwalts nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge der Beklagten zurückgewiesen. Januar 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das sie als sofortige Beschwerde bezeichnet. Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind aussichtlos, weil das Oberlandesgericht richtig entschieden hat. Danach unterliegt die sofortige Beschwerde dem Anwaltszwang, sofern der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen ist (vgl. Februar 1987 - IVb ZB 33/87 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2 Anwaltszwang 1 und vom 13. Die Beklagte mußte sich deshalb für die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsstreitZPOZBsofortigBundesgerichtshofunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 30/93
vom 3. März 1993 in dem Rechtsstreit
 Cordula
107,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gegen
Anton
113, D
9
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
^Straße 17, Uf
2
JZ
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
 beschlossen:
Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1992 - 13 ü 197/92 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 7.500 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 2.478,27 DM als Gesamtgutsverbindlichkeit. Widerklagend begehrt die Beklagte, den Kläger zur Zahlung von 7.000 DM zu verurteilen und ihm zu untersagen, einen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen Zaun zu versetzen oder zu beschädigen.
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Das Landgericht hat am 7. Juli 1992 durch Teilversäumnisurteil der Klage stattgegeben und durch Endurteil die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Gegen das ihr am 11. Juli 1992 zugestellte Teilversäumnis- und Endurteil hat die Beklagte mit einem am 23. Juli 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt/ soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und zugleich um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hilfsweise Beiordnung eines Notanwalts nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge der Beklagten zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 28. Dezember 1992 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit am 5. Januar 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das sie als sofortige Beschwerde bezeichnet.
II.
1.	Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind aussichtlos, weil das Oberlandesgericht richtig entschieden hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen d$s Oberlandesgerichts, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.
2.	Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO i.V. mit § 577 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden. Sie entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Denn sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben.
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gelten die §§ 78 Abs. 1 und 569 Abs. 2 ZPO. Danach unterliegt die sofortige Beschwerde dem Anwaltszwang, sofern der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 1987 - IVb ZB 33/87 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2 Anwaltszwang 1 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 100/88 - FamRZ 1988, 1159). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz vor dem Landgericht geführt, vor dem Anwaltszwang besteht, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte mußte sich deshalb für die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1983 - VIII ZB 19/83 -VersR 1983, 785; Baumbach/Albers, ZPO 51. Aufl. § 569 Rdn. 3; Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 569 Rdn. 13; MünchKomm/ Braun, ZPO § 569 Rdn. 5).
Blumenrohr
 Knauber