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BGH · XII ZB 30/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 30/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 24. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 21. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Ob es sich bei dem Rechtsmittel, über das das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß entschieden hat, um eine Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO oder um eine solche nach § 19 Abs. 1 FGG handelt, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist die weitere Beschwerde unzulässig: Imer-steren Fall, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 621e Abs.4 ZPO), im letztgenannten Fall, weil die Ent-

RechtsanwaltOberlandesgerichtsStraßeBeschlußFallBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 30/91
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rebecca
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 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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 gegen
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Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 24. April 1991
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
Ob es sich bei dem Rechtsmittel, über das das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß entschieden hat, um eine Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO oder um eine solche nach § 19 Abs. 1 FGG handelt, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist die weitere Beschwerde unzulässig: Imer-steren Fall, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 621e Abs. 4 ZPO), im letztgenannten Fall, weil die Ent-
Scheidung des Oberlandesgerichts dann keiner weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. Keidel/Kuntze, FGG 12. Aufl. § 27 Rdn. 71; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 7).
Lohmann
 Blumenröhr