BGH · XII ZB 30/04 vom 21.07.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und dahin neu gefaßt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der An- tragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 53,54 DM, bezogen auf den 30. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,23 DM, bezogen auf den 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 942,01 DM für den Antragsteller und 1.049,09 DM für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für die Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 74,50 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt; die Versorgungsrente, die die Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bereits bezieht, wurde nicht umgewertet und in Höhe von monatlich 324,96 DM, bezogen auf den 30. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Das Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften bzw. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl.