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BGH · XII ZB 29/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 29/98

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Soweit die Klägerin die Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren angreift, ist ein Rechtsmittel gemäß § 567 Abs.4 ZPO nicht gegeben; denn gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde statthaft. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht auch geprüft, ob der Klägerin gegen die Versäu- Zu den diesbezüglichen Ausführungen ist zu bemerken, daß es hierbei nicht um eine wiedereinsetzungsfähige Frist geht, sondern um die Frage, ob die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare getan hat, um eine Prozeßkostenhilf ebewilligung zu ermöglichen, also um eine Voraussetzung der Begründetheit eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Hinsichtlich der Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist das Rechtsmittel der Klägerin als sofortige Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen nach Bekanntmachung des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses vom 8.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsmittelAblehnungFristBeschlußZPOWiedereinsetzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 29/98
vom 22. April 1998 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen, soweit die Entscheidung die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren betrifft.
Soweit der angefochtene Beschluß die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung betrifft, wird das Rechtsmittel auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (Beschwerdewert insoweit 7.646 DM).
Gründe:
Soweit die Klägerin die Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren angreift, ist ein Rechtsmittel gemäß § 567 Abs. 4 ZPO nicht gegeben; denn gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde statthaft. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht auch geprüft, ob der Klägerin gegen die Versäu-
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mung "der Frist zur rechtzeitigen Beibringung der Prozeßkostenhilfeunter lagen" Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Zu den diesbezüglichen Ausführungen ist zu bemerken, daß es hierbei nicht um eine wiedereinsetzungsfähige Frist geht, sondern um die Frage, ob die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare getan hat, um eine Prozeßkostenhilf ebewilligung zu ermöglichen, also um eine Voraussetzung der Begründetheit eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580). Insoweit begründet also § 238 Abs. 2 ZPO keine Anfechtungsmöglichkeit.
Hinsichtlich der Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist das Rechtsmittel der Klägerin als sofortige Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil, wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, die versäumte Prozeßhandlung, hier die Einlegung der Berufung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt, nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen nach Bekanntmachung des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses vom 8. Januar 1998 (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.) längstens am 12. Februar 1998 abgelaufen, ohne daß eine Berufungsschrift eingegangen ist. Durch die mit Schriftsatz vom 23. Januar 1998 erhobene Gegenvorstellung, die erfolglos geblieben
 ist, trat eine Hemmung dieser Frist nicht ein (vgl. dazu Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 234 Rdn. 8 m.w.N.).
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Hahne
Gerber