Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 11. Das Amtsgericht hat eine Abänderungsklage des Klägers abgewiesen, mit der er den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte von monatlich 830,50 DM erreichen wollte. August 1989 darauf hingewiesen worden war, daß eine Berufungsbegründung nicht vorliege, hat der Kläger mit dem am 14. August 1989 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der August 1989 ab, denn sie war durch den Lauf der Gerichtsferien nicht gehemmt. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils, durch das die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt bereits einmal geändert wurde. 2. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Aus den vorgetragenen Gründen läßt sich nicht folgern, daß der Kläger ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, daß er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Kläger vorgetragen, die Versäumung der Frist beruhe darauf, daß im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten nach Eingang des Berufungsauftrages am 27. Dieser habe das anzufechtende Urteil für eine Ehesache gehalten, weil es im Rubrum nach der Bezeichnung der Parteien heiße; "wegen Ehescheidung pp."; er habe daher die Begründungsfrist auf den Dieser berechnet eine Frist auch dann eigenverantwortlich, wenn sie durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 29/90 BESCHLUSS in der Familiensache Hans Jörg scMmmm / s Lstraße Kläger und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Leocardia lstraße Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. F 2 S' Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 11. April 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.966 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat eine Abänderungsklage des Klägers abgewiesen, mit der er den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte von monatlich 830,50 DM erreichen wollte. Dagegen hat der Kläger am 3. Juli 1989 fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter am 7. August 1989 darauf hingewiesen worden war, daß eine Berufungsbegründung nicht vorliege, hat der Kläger mit dem am 14. August 1989 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der WI 3 Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 3. August 1989 ab, denn sie war durch den Lauf der Gerichtsferien nicht gehemmt. § 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, weil das Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG Feriensache ist. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils, durch das die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt bereits einmal geändert wurde. Es handelt sich auch hierbei um eine Streitigkeit über die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die nicht als Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsantrag verhandelt wird. 2. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Aus den vorgetragenen Gründen läßt sich nicht folgern, daß der Kläger ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, daß er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Kläger vorgetragen, die Versäumung der Frist beruhe darauf, daß im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten nach Eingang des Berufungsauftrages am 27. Juni 1989 nicht erkannt worden sei, daß es sich um eine isolierte Unterhaltssache handele. Mit der Eintragung und Überwachung der Rechtsmittelfristen sei der Bürovorsteher M. beauftragt. Dieser habe das anzufechtende Urteil für eine Ehesache gehalten, weil es im Rubrum nach der Bezeichnung der Parteien heiße; "wegen Ehescheidung pp."; er habe daher die Begründungsfrist auf den 3. Oktober 1989 notieren lassen. In gleicher Weise sei auch im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Fristkontrolle gehandhabt worden. Der Bürovorsteher M. sei beruflich sehr erfahren und über die Fristberechnung und die Fristenkontrolle gut unterrichtet; er werde stichprobenweise von Rechtsanwalt H. überwacht. Dieser Ablauf entlastet den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht. Der Vortrag ergibt, daß der Anwalt seinem Bürovorsteher generell die Berechnung von Berufungsbegründungsfristen übertragen hat. Dieser berechnet eine Frist auch dann eigenverantwortlich, wenn sie durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann. Demgegenüber verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Vorsorge des Anwalts, daß ihm in allen Fällen, in denen die Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst den Ablauf der Frist berechnen kann. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt wird, in der Kanzlei des Anwalts häufig vorkommt und der Anwalt über eine gut ausgebildete Hilfskraft verfügt, die zuverlässig arbeitet und dabei auch stichprobenweise überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 133/89 - 5 FamRZ 1990, 390, 391 mit ausführlichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 1967). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie trägt im Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege dem Bedürfnis Rechnung, bestimmte für die Einhaltung der Förmlichkeiten einer Berufungseinlegung besonders wichtige Schritte, die erfahrungsgemäß vermehrt mit Fehlerquellen behaftet sind, grundsätzlich der persönlichen Verantwortung des Anwalts vorzubehalten. Wäre im vorliegenden Fall entsprechend verfahren worden, so hätte der Fehler vermieden werden können. Denn schon bei nur flüchtiger Lektüre des Urteilstatbestandes wäre dem Prozeßbevollmächtigten klar geworden, daß es sich nicht um eine Verbundsache handelte, sondern um ein isoliertes Abänderungsverfahren wegen Unterhalt. Lohmann Nonnenkamp