BGH · XII ZB 29/04 vom 21.07.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver- Sicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,13 § bezogen auf den 31. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 211,21 bezogen auf den 31. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €; bezogen auf den 31. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da der Antragsteller zu dem Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monatlich 496,16 €dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis- Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl.