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BGH · XII ZB 27/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 27/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt wurde, legte dieser durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Über den Zeitpunkt des Eingangs setzte das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor; Die Nachricht des Oberlandesgerichts vom 3. (richtig: 4.) Dezember 1990, mit der der Tag des Eingangs der Berufung mitgeteilt wurde, habe in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten dessen Angestellte B. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach der Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil der Beklagte nicht dargetan hat, daß er ohne ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden anrechnen lassen muß, gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Um die Frist für die Begründung einer Berufung zuverlässig zu notieren und zu kontrollieren und damit eine Versäumung dieser Frist zuverlässig zu vermeiden, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, die Nachricht des Berufungsgerichts abzuwarten, in der der Tag des Eingangs des Rechtsmittels bei Gericht und damit der Beginn der Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mitgeteilt wird.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungFristOberlandesgerichtZBAktZPOSchreibenProzeßbevollmächtigtenFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 27/91
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr,
 Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 5. Juni 1991 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.400 DM.
Gründe:
I.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt wurde, legte dieser durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. November 1990, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. Dezember 1990, (rechtzeitig) Berufung ein. Über den Zeitpunkt des Eingangs setzte das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. Januar 1991 wies der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts darauf hin, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei.
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Darauf reichte der Beklagte am 17. Januar 1991 die Berufungsbegründung ein und beantragte» ihm gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags trug er vor; Die Nachricht des Oberlandesgerichts vom 3. (richtig: 4.) Dezember 1990, mit der der Tag des Eingangs der Berufung mitgeteilt wurde, habe in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten dessen Angestellte B. entgegengenommen. Diese habe es entgegen der im Büro bestehenden allgemeinen Anordnung versäumt, das Schreiben zusammen mit der zugehörigen Akte der mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Frau S. vorzulegen, sondern habe das Schreiben ohne deren Wissen sogleich in der Akte abgeheftet und diese in dem Stapel im Umlauf befindlicher Akten belassen, wo sie sich befunden habe. Dadurch sei die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender sowie die anschließende Vorlage des Vorgangs an den Prozeßbevollmächtigten zur Überprüfung der Fristeintragung unterblieben und auch kein "Fristzettel" angefertigt worden, der sonst in Fristsachen auf der jeweiligen Akte befestigt werde.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach der
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am 3. Januar 1991 abgelaufenen Monatsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden ist.
2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil der Beklagte nicht dargetan hat, daß er ohne ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden anrechnen lassen muß, gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Um die Frist für die Begründung einer Berufung zuverlässig zu notieren und zu kontrollieren und damit eine Versäumung dieser Frist zuverlässig zu vermeiden, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, die Nachricht des Berufungsgerichts abzuwarten, in der der Tag des Eingangs des Rechtsmittels bei Gericht und damit der Beginn der Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mitgeteilt wird. Vielmehr muß das mutmaßliche Ende der Frist schon früher im Fristenkalender vermerkt werden, und zwar alsbald "bei" oder alsbald "nach" der Einreichung der Berufungsschrift. Wenn später die gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht, ist dieser Vermerk im Fristenkalender zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502 und vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 = VersR 1988, 414). Diesen Anforderungen wird die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht gerecht. Vielmehr ergibt die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfristen nicht schon in dem notwendigen engen zeit-
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liehen Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung im Fristenkalender festgehalten wurde, sondern die erstmalige Fristennotierung aufgrund der Eingangsbenachrichtigungen des Gerichtes geschah, mithin aufgrund eines Posteingangs, der möglicherweise mehrere Tage nach der Einlegung des Rechtsmittels erfolgte. Unter diesen Umständen ist das Oberlandesgericht zu Recht von einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten ausgegangen. Dieses Verschulden ist auch mitursächlich für die Fristversäumung; denn diese wäre trotz des Fehlverhaltens der Angestellten B. nicht eingetreten, wenn die Frist bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert worden wäre.
Lohmann
 Blumenrohr