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BGH · XII ZB 27/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 27/09

Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen. 2 Diese ist aber nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
RechtsmittelAntragsgegnersFamiliensachenNaumburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 27/09
vom 25. März 2009 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2009 (8 WF 3/09) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel	ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der
 Oberlandesgerichte in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen.
2	Diese	ist	aber	nur	statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss
 zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar.
3	Der	Senat	sieht	keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen,
 die Sache bis zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist.
Sprick
 Dose
Wagenitz	Vezina
 Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 21.11.2008 - 3 F 178/06 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2009 - 8 WF 3/09 -