Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 20. März 2002 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, daß im vierten Absatz der Gründe die Worte "Amts- und" entfallen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt