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BGH

Gericht: BGH
Zitierte Normen: § 319 ZPO
24HahnFuchsBundesgerichtshofsSprickZPOAhltZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 20. März 2002 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, daß im vierten Absatz der Gründe die Worte "Amts- und" entfallen.
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke
 Fuchs
Ahlt