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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. Gegen diesen Beschluß richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe. Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 133 GVG § 567 ZPO § 140 BGB § 574 ZPO
RechtsmittelBundesgerichtshofLandgerichtBeschlußZPOBeschwerdeRechtsbeschwerdesofortigergangene

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Behandlung zurückgegeben.
Gründe:
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch Beschluß vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe.
Dieser Begründung ist nicht zu folgen.
Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsund Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeß-
Ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten.
Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98- NJW2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20).
Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).
Hahne	Sprick	We-
ber-Monecke
 Fuchs
Ahlt