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BGH · XII ZB 26/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 26/98

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Bei der Übermittlung der 27-seitigen Berufungsbegründungsschrift per Telefax trat nach eigenem Vortrag des Beklagten nach der Übertragung von 17 Seiten eine Unterbrechung ein; die Störung wurde von dem eingesetzten Gerät auch akustisch angezeigt. Im Hinblick auf die mannigfaltigen Fehlerquellen, die beim Telefaxverkehr in Rechnung zu stellen sind, war es nicht sachgerecht, daß die mit der Übermittlung betraute Anwaltsgehilfin sich daraufhin damit begnügte, die restlichen 10 Seiten des Schriftsatzes in einem gesonderten Arbeitsgang zu übermitteln. Auch ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst ist nicht ausgeräumt. Nicht ersichtlich und vorgetragen ist aber, daß auch organisatorische Anweisungen an das Büropersonal bestanden, wie zu verfahren ist, wenn beim Bedienen des Sendegeräts Störungen auftreten. Deswegen gehören organisatorische Anweisungen für das Verhalten bei Störfällen zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, um zu verhindern, daß das mit der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax betraute Büropersonal aufgetretene Fehler falsch einschätzt.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ÜbermittlungStörungMaßnahmeBeschlußProzeßbevollmächtigtenAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 26/98
vom 1. April 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 17.408 DM.
Gründe:
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Übermittlung der 27-seitigen Berufungsbegründungsschrift per Telefax trat nach eigenem Vortrag des Beklagten nach der Übertragung von 17 Seiten eine Unterbrechung ein; die Störung wurde von dem eingesetzten Gerät auch akustisch angezeigt. Im Hinblick auf die mannigfaltigen Fehlerquellen, die beim Telefaxverkehr in Rechnung zu stellen sind, war es nicht sachgerecht, daß die mit der Übermittlung betraute Anwaltsgehilfin sich daraufhin damit begnügte, die restlichen 10 Seiten des Schriftsatzes in einem gesonderten Arbeitsgang zu übermitteln. Sie hätte den gesamten Übertragungsvorgang wiederholen oder zu demindest den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von der Störung unterrichten müssen, um dessen Weisung für
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das weitere Vorgehen einzuholen. Auch ein für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst ist nicht ausgeräumt. Er hatte zwar die allgemeine Anweisung gegeben, Fristen erst zu streichen, wenn nach dem jeweiligen Sendebericht des Gerätes die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt. Nicht ersichtlich und vorgetragen ist aber, daß auch organisatorische Anweisungen an das Büropersonal bestanden, wie zu verfahren ist, wenn beim Bedienen des Sendegeräts Störungen auftreten. Solche sind im Telefaxverkehr erfahrungsgemäß nicht selten. Deswegen gehören organisatorische Anweisungen für das Verhalten bei Störfällen zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, um zu verhindern, daß das mit der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax betraute Büropersonal aufgetretene Fehler falsch einschätzt. Auch von zuverlässigen Bürokräften kann nicht erwartet werden zu beurteilen, welche Maßnahmen geeignet sind, schädliche Auswirkungen technischer Pannen der vorliegenden Art zu vermeiden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2 = NJW 1993, 1655). Wenn ein Störfall auch nur Anlaß für Zweifel gibt, ob eine Übertragung per Fax gelungen ist, muß in der Anwaltskanzlei sichergestellt werden, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Rechtsanwalt selbst insbesondere in Fristsachen über geeignete andere Maßnahmen entscheidet. Vorliegend hat danach das Oberlandesgericht zutreffend dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten wegen eines nicht ausgeräumten Organisationsverschuldens seines Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) nicht stattgegeben und
 die eingelegte Berufung mangels fristgerechter Begründung verworfen.
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Hahne
Sprick