April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (S 233 ZPO). Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie sich in der Zeit vom 20. Januar 1992 gegen 16.30 Uhr die Postsendung mit dem erstinstanzlichen Urteil in dem ca. Am nächsten Tage habe sie Rücksprache mit diesem genommen und danach sogleich ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt. Dezember 1991 bekannt, daß das Familiengericht in dem schon längere Zeit anhängigen Prozeß auf den 11. Nach eigenem Vortrag hat sie mehr als eine Woche später ihren Urlaub angetreten, ohne sich über die Art der Entscheidung zu vergewissern, da sie angenommen habe, ein Urteil werde wegen der Weihnachtszeit frühestens Anfang Januar 1992 zugestellt werden und auch nach Rückkehr aus dem Urlaub noch hinreichend Zeit bleiben, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Zumindest hätte die Beklagte dafür Vorsorge treffen müssen, daß sie auch während ihrer Urlaubsabwesenheit für ihre anwaltlichen Vertreter erreichbar blieb (vgl. Da sie dies verabsäumt hat, hat für sie jedenfalls nach Rückkehr aus dem Urlaub Veranlassung bestanden, die ihr offenbar avisierte Postsendung am 13. Januar 1992 (Montag) schon früher als gegen 16.30 Uhr vom Postamt abzuholen, um notfalls noch durch ein modernes Kommunikationsmittel die Rechtsmitteleinlegung zu veranlassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist danach nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF y/ BESCHLUSS XII ZB 26/92 vom 8. April 1992 in dem Rechtsstreit Eveline S^^straße 5, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Istraße 13, gegen 1. Miriam 1980, 2. Daniela 1982, geboren am 17. April geboren am 30. März beide gesetzlich vertreten durch ihren Vater Michael KpH^straße Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G. C. und^^P BppPstraße 9, - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Januar 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.019,42 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt. Das Urteil wurde ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 13. Dezember 1991 zugestellt. Diese legte mit einem am 16. Januar 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz für sie Berufung ein und beantragte gleichzeitig, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen stand zu gewähren* Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 13. Januar 1992 eingelegt worden ist. 2. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (S 233 ZPO). Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie sich in der Zeit vom 20. Dezember 1991 bis 11. Januar 1992 in Erholungsurlaub befunden habe und deswegen erst am 13. Januar 1992 gegen 16.30 Uhr die Postsendung mit dem erstinstanzlichen Urteil in dem ca. 5 km von ihrem Wohnort entfernten Postamt in Empfang genommen habe. Eine Kontaktaufnähme mit ihrem Kaiserslauterner Korrespondenzanwalt sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Am nächsten Tage habe sie Rücksprache mit diesem genommen und danach sogleich ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt. Dieser Geschehensablauf räumt ein Verschulden der Beklagten an der Fristversäumung nicht aus. Ihr war noch vor ihrem Urlaubsantritt am 20. Dezember 1991 bekannt, daß das Familiengericht in dem schon längere Zeit anhängigen Prozeß auf den 11. Dezember 1991 die Verkündung einer Entscheidung anberaumt hatte. Nach eigenem Vortrag hat sie mehr als eine Woche später ihren Urlaub angetreten, ohne sich über die Art der Entscheidung zu vergewissern, da sie angenommen habe, ein Urteil werde wegen der Weihnachtszeit frühestens Anfang Januar 1992 zugestellt werden und auch nach Rückkehr aus dem Urlaub noch hinreichend Zeit bleiben, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Dies widerspricht den Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten Partei zu stellen sind, und muß als leichtfertig angesehen werden. Zumindest hätte die Beklagte dafür Vorsorge treffen müssen, daß sie auch während ihrer Urlaubsabwesenheit für ihre anwaltlichen Vertreter erreichbar blieb (vgl. BGH NJW 1974, 1384; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 233 Rdn. 23). Da sie dies verabsäumt hat, hat für sie jedenfalls nach Rückkehr aus dem Urlaub Veranlassung bestanden, die ihr offenbar avisierte Postsendung am 13. Januar 1992 (Montag) schon früher als gegen 16.30 Uhr vom Postamt abzuholen, um notfalls noch durch ein modernes Kommunikationsmittel die Rechtsmitteleinlegung zu veranlassen. Aus ihrem Vortrag er- 5 gibt sich nicht, daß zwingende Gründe für ihr tatsächliches Verhalten Vorgelegen hätten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist danach nicht zu beanstanden. Lohmann Zysk