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BGH · XII ZB 26/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 26/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 8. Oktober 1990 persönlich zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 5. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Bezirksgerichts mit dem Datum "6.11.90". Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der beim Bezirksgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die Berufungsschrift vom 5. § 150 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. 1. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils maßgebend, § 516 ZPO. Ob das Urteil des Kreisgerichts der Beklagten wirksam zugestellt worden ist, ist zweifelhaft, da sich bei den Gerichtsakten kein Zustellungsnachweis befindet. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil des Kreisgerichts der Beklagten vor dem 5. Oktober 1990 zugestellt worden ist, kann darauf beruhen, daß ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, der Beklagten jedoch durch die Post. Der Eingangsstempel des Bezirksgerichts erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst am 6. Jedoch ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig (BGH, Beschluß vom 16. Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts sowie den dienstlichen Äußerungen von Mitgliedern dieses Gerichts und des Kreisgerichts ist für die Würdigung dieses Vorbringens von Bedeutung: Bezirksgericht und Kreisgericht Halle sind in demselben Gebäude untergebracht. eine solche Empfangsquittung mit diesem Datum ausgestellt, eine Mehrfertigung hiervon der Sendung beigefügt und sie ln das Fach des Kreisgerichts eingelegt. Unter dieser Verfügung - nicht auf der Berufungsschrift - 1st der Eingangsstempel des Bezirksgerichts vom 6. Da die abgegebene Sendung in das Fach des Kreisgerichts gelegt worden ist, ist anzunehmen, daß auch die Berufungsschrift in dieser Sache, die offensichtlich ln ein und demselben Umschlag mit der anderen Berufungsschrift abgegeben worden ist, zunächst an das Kreisgericht und erst anderntags von dort wieder an das Bezirksgericht gelangt ist, wo sie dann der Posteingangsstelle dieses Gerichts zugeleitet worden ist. Die dienstlichen Äußerungen der Bediensteten der Posteingangsstelle des Bezirksgerichts, sämtliche Eingänge würden sofort mit dem zutreffenden Eingangsdatum versehen, stehen so der Darstellung des Bürovorstehers nicht entgegen. Daß sie sodann unbemerkt dem Kreisgericht zugeleitet worden ist, macht ihren rechtzeitigen Eingang beim Bezirksgericht nicht ungeschehen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungsschriftBerufungKreisgerichtsBezirksgerichtBezirksgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 26/91
in dem Rechtsstreit
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 2. Oktober 1991
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 8. Januar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 9.000 DM.
Gründe:
I.
Das Kreisgericht hat am 18. Mai 1990 die Beklagte verurteilt, eine Mauer instand zu setzen und an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Gegen dieses Urteil, das ihr nach ihrer Angabe am 5. Oktober 1990 persönlich zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 5. November 1990 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Bezirksgerichts mit dem Datum "6.11.90".
3
Das Bezirksgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht eingehalten sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der beim Bezirksgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die Berufungsschrift vom 5. November 1990 sei noch am selben Tag, 15.45 Uhr, vom. Bürovorsteher W. ihrer Anwälte in der Eingangsstelle des Bezirksgerichts persönlich übergeben worden. Sie hat dazu eine eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach Art. 8 des Einigungsvertrages i.V. mit dessen Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A: Rechtspflege Abschn. III Nr. 28 Buchst, i Satz 1 richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften, wenn am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel zwar noch nicht eingelegt, aber die Frist dazu noch nicht abgelaufen war. Dies ist hier der Fall, da das Urteil des Kreisgerichts am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) noch nicht zugestellt war (§ 150 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZPO a.F.,
§ 150 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 - Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik S. 547). Die Zulässigkeit der Berufung 1st deshalb nach der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.
4
1.	Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils maßgebend, § 516 ZPO. Ob das Urteil des Kreisgerichts der Beklagten wirksam zugestellt worden ist, ist zweifelhaft, da sich bei den Gerichtsakten kein Zustellungsnachweis befindet. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da - wie unter 2. ausgeführt wird - auch bei Zustellung des Urteils am 5. Oktober 1990 die Berufungsfrist nicht versäumt ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil des Kreisgerichts der Beklagten vor dem 5. Oktober 1990 zugestellt worden ist, liegen nicht vor. Daß dem. Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Urteil bereits am 2. Oktober 1990 zugestellt worden ist, kann darauf beruhen, daß ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, der Beklagten jedoch durch die Post.
2.	Die Beklagte macht die rechtzeitige Vornahme einer Prozeßhandlung geltend, die im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen wird. Der Eingangsstempel des Bezirksgerichts erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, daß die Berufungsschrift erst am 6. November 1990 beim Bezirksgericht eingegangen ist. Jedoch ist nach § 418
Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442). Dabei genügt Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) nicht; die Rechtzeitigkeit der Berufung muß vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH aaO m.N.). Lediglich für die Beweiserhebung gilt der sogenannte Freibeweis (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 - NJW 1987, 2875, 2876 m.w.N.). Diesen Gegenbeweis hat die Beklagte geführt:
5
Nach seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Bürovorsteher W. im Auftrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. November 1990 sowohl die Berufungsschrift in dieser Sache als auch die Berufungsschrift in einer Sache B. gegen. H. P. dem. Pförtner "an der Pforte des Kreisgerichts" in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr übergeben .
Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts sowie den dienstlichen Äußerungen von Mitgliedern dieses Gerichts und des Kreisgerichts ist für die Würdigung dieses Vorbringens von Bedeutung: Bezirksgericht und Kreisgericht Halle sind in demselben Gebäude untergebracht. Beim. Bezirksgericht besteht eine eigene Posteingangsstelle, jedoch nimmt auch der Wachdienst an der Pforte Post entgegen und stellt darüber Empfangsquittungen aus. Die Post wird ungeöffnet mit einem gesonderten Eingangsvermerk in die Hausbriefkästen der jeweiligen Posteingangsstelle geworfen.
In der Sache B„ gegen H. P„ hat der am 5. November 1990 diensthabende Wachtmeister P. eine solche Empfangsquittung mit diesem Datum ausgestellt, eine Mehrfertigung hiervon der Sendung beigefügt und sie ln das Fach des Kreisgerichts eingelegt. Die Mehrfertigung der Empfangsquittung trägt zusätzlich den handschriftlichen Vermerk: "Arbeitsrechtssache/Berufung ... für KGH". Noch am 5. November 1990 hat der beim Kreisgericht in der Abteilung Arbeitsrecht tätige Richter M. in diesen Akten verfügt "mit Akten an das Bezirksgericht". Unter dieser Verfügung - nicht auf der Berufungsschrift - 1st der Eingangsstempel des Bezirksgerichts vom 6. November 1990 aufgedrückt.
6
Diese Umstände lassen sich zwanglos mit der Darstellung des Bürovorstehers W, vereinbaren. Da die abgegebene Sendung in das Fach des Kreisgerichts gelegt worden ist, ist anzunehmen, daß auch die Berufungsschrift in dieser Sache, die offensichtlich ln ein und demselben Umschlag mit der anderen Berufungsschrift abgegeben worden ist, zunächst an das Kreisgericht und erst anderntags von dort wieder an das Bezirksgericht gelangt ist, wo sie dann der Posteingangsstelle dieses Gerichts zugeleitet worden ist. Dort hat sie dann den Eingangsstempel "6.11.90" erhalten. Die dienstlichen Äußerungen der Bediensteten der Posteingangsstelle des Bezirksgerichts, sämtliche Eingänge würden sofort mit dem zutreffenden Eingangsdatum versehen, stehen so der Darstellung des Bürovorstehers nicht entgegen.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Berufungsschrift in dieser Sache am 5. November 1990 - und damit rechtzeitig - beim Bezirksgericht eingegangen ist. Daß sie sodann unbemerkt dem Kreisgericht zugeleitet worden ist, macht ihren rechtzeitigen Eingang beim Bezirksgericht nicht ungeschehen. Denn sie war ln die Verfügungsgewalt des Bezirksgerichts gelangt, an das sie gerichtet war. Dies genügt. Eine Mitwirkung von Bediensteten des Gerichts bei der
 Einreichung fristwahrender Schriftsätze wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 52, 203, 209). Die Beru fung der Beklagten durfte deshalb nicht wegen Fristversäu mung verworfen werden.
Lohmann
 Knauber