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BGH · XII ZB 25/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 25/92

März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1992 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zu demindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5.

IstraßeSenatsbeschlußStraßeZBProzeßbevollmächtigteBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
$2
XII ZB 25/92
BESCHLUSS
vom 25. März 1992 in der Familiensache
 Suat Ali
 Istraße 10,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und Straße 55,
gegen
 Saadet
Hi
 Istraße 40,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte ^VB und Straße 13, L
- Prozeßbevollmächtigte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1992 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zu demindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw.
Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91).
Beschwerdewert: 13.500 DM
Lohmann
 Krohn