Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lahntann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 27. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, es bestehe kein ernsthafter Grund für die Annahme, daß er seine Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Verfahren wegen der Verpflichtung des Beklagten, gemäß § 259 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, als eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch angesehen und demgemäß § 511a Abs. 1 ZPO angewendet. 2. Den Streitwert der Berufung hat das Oberlandesgericht nach dem Abwehrinteresse des Beklagten bemessen. Es hat ausgeführt, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erforderliche Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten sei gering einzuschätzen; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er 300 DM übersteige. Das Oberlandesgericht ist damit den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes in Fällen anwendet, in denen eine Partei ihre Verurteilung zur Auskunft mit einem Rechtsmittel bekämpft (vgl. Gegenüber dem Hauptanspruch, für den die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung keine Rechtskraft schafft, kann sich der Beklagte im weiteren Verfahren uneingeschränkt verteidigen. Die Bewertung des Abwehrinteres ses gemäß §§ 2 und 3 ZPO kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte macht nicht geltend, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Kosten entstehen, die den festgesetzten Betrag übersteigen. Es ist nicht erkennbar, daß die Erfüllung der dem Beklagten durch das Teilurteil auferlegten Leistung die Wettbewerbslage zwischen ihm und der Mutter des Klägers beeinträchtigen könnte; er ist nicht verurteilt worden, eine Kundenliste vorzulegen oder im einzelnen darzustellen, wie sich seine Einnahmen zusammensetzen.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 25/91 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lahntann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 27. März 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewerts 300 DM Gründe: I. Der Kläger ist der noch minderjährige Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe. Er macht, gesetzlich vertreten durch seine wieder verheiratete und sorgeberechtigte Mutter, im Wege der Stufen,klage einen Unterhaltsanspruch geltend. Durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms ist der Beklagte verurteilt worden, über seine Einkünfte durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1987 und 1988 Auskunft zu erteilen. Nachdem der Beklagte, der in Worms ein Hundehotel und einen Verlag betreibt, die Gewinnermittlung für die Jahre 1987 und 1988 Wl 3 vorgelegt hatte, hat ihn das Familiengericht durch ein weiteres Teilurteil vom 11. Oktober 1990 verurteilt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern . Der Beklagte hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, es bestehe kein ernsthafter Grund für die Annahme, daß er seine Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Der wahre Grund für das Begehren des Klägers sei das Interesse seiner Mutter, die zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann einen Konkurrenzbetrieb unterhalte, ihn - den Beklagten - wirtschaftlich zu schädigen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert durch Beschluß vom 22. Januar .1991 auf 300 DM festgesetzt und die Berufung sodann durch Beschluß vom 7. Februar 1991 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Verfahren wegen der Verpflichtung des Beklagten, gemäß § 259 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, als eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch angesehen und demgemäß § 511a Abs. 1 ZPO angewendet. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wird ein auf Vermögenswerte Leistungen gerichteter Unterhaltsanspruch im Wege der Stufenklage geltend gemacht, hat auch der zur näheren Konkretisierung in der 4 ersten Stufe erhobene Auskunftsanspruch und der in der nächsten Stufe auf dessen richtige und vollständige Erfüllung gerichtete Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögens rech11iche Natur (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - zur Veröffentlichung bestimmt), 2. Den Streitwert der Berufung hat das Oberlandesgericht nach dem Abwehrinteresse des Beklagten bemessen. Es hat ausgeführt, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erforderliche Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten sei gering einzuschätzen; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er 300 DM übersteige. Das Oberlandesgericht ist damit den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes in Fällen anwendet, in denen eine Partei ihre Verurteilung zur Auskunft mit einem Rechtsmittel bekämpft (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1229). Auch die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert, denn diese Verpflichtung geht nicht über die zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch diese begrenzt (vgl. den bereits genannten Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991). Gegenüber dem Hauptanspruch, für den die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung keine Rechtskraft schafft, kann sich der Beklagte im weiteren Verfahren uneingeschränkt verteidigen. 5 Die Bewertung des Abwehrinteres ses gemäß §§ 2 und 3 ZPO kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte macht nicht geltend, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Kosten entstehen, die den festgesetzten Betrag übersteigen. Sein Interesse, der Mutter des Klägers keinen Einblick in geschäftliche Vorgänge seines Gewerbes geben zu müssen, rechtfertigt keinen besonderen Wertansatz. Es ist nicht erkennbar, daß die Erfüllung der dem Beklagten durch das Teilurteil auferlegten Leistung die Wettbewerbslage zwischen ihm und der Mutter des Klägers beeinträchtigen könnte; er ist nicht verurteilt worden, eine Kundenliste vorzulegen oder im einzelnen darzustellen, wie sich seine Einnahmen zusammensetzen. Schließlich kann nicht 6 anerkannt werden, daß die Verurteilung zu einer Versicherung an Eides Statt gemäß § 259 Abs. 2 BGB ehrenrührig und geeignet sei, den Ruf des Beklagten zu schädigen. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Entscheidung aufgrund einer nach objektiven Gesichtspunkten durchgeführten Beurteilung (vgl. auch hierzu den bereits zitierten Senatsbeschluß vom 30 o Januar 1991) . Lohmann Nonnenkamp