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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 20. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommmen. Soweit nach einem Anerkenntnisurteil über die Kosten gemäß § 93 ZPO befunden wird, wie hier im Schlußurteil des Amtsgerichts geschehen, ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (vgl. Da der Beklagte die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) nicht eingehalten hat, ist sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel daher zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 93 ZPO
KostengemäßRechtsmittelBeschwerdeBeschlußZPOProzeßkostenhilfesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii/_ä1	BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 20. März 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 1991 wird auf Kosten des Beklagten
 zurückgewiesen.
Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Beschwerdewert: 1.182,38 DM.
Gründe :
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommmen. Soweit nach einem Anerkenntnisurteil über die Kosten gemäß § 93 ZPO befunden wird, wie hier im Schlußurteil des Amtsgerichts geschehen, ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (vgl. BGHZ 40, 265, 270 f). Dies ist das allein zulässige Rechtsmittel, soweit eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht
 geschehen oder nicht: möglich ist (vgl. OLG München NJW 1965, 447; s.a. Zöller/Schneider/Herget, ZPO, 16. Aufl. § 99 Rdnr. 11). Da der Beklagte die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) nicht eingehalten hat, ist sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel daher zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Prozeßkostenhilfe für das Verfahren nach § 519 b ZPO konnte wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht bewilligt
 werden.
Lohmann
 Zysk