BGH · XII ZB 24/02 vom 04.06.2003
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April 2003, mit der er begehrt, den Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 € = 2.408 DM), kann nur teilweise stattgegeben werden. Das Oberlandesgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er beantragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober 2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt worden ist. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung beispielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich eines Spitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreitwert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der ersten zwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränkten Rechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruch für die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfahren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehenden Beispiel 0 DM. Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprünglich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs.1,17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die ersten zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM (nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühere Zeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich 2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) = 4.983 DM = 2.524,76 € (Gebührenstufe 2.500 bis 2.750 €). Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendem Unterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zu berücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert erster Instanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai 2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM = 1.688,29 €. Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuziehen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erweitert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berechnende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen als derjenige der ersten Instanz.