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BGH · XII ZB 23/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 23/95

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 900 DM festgesetzt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz zu gering bemessen habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind keine Anhaltspunkte für ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten gegeben, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Die sofortige Beschwerde legt nicht dar, daß dem Berufungsgericht ein solcher Ermessensfehler unterlaufen ist. Ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Annahme des Berufungsgerichts, der Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft und für die Vorlage der erforderlichen Belege sei mit insgesamt 900 DM zu bewerten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BerufungsgerichtVorlageBeschlußKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 23/95
vom 15. Februar 1995 in der Familiensache
 Günter
An der
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Angelika B
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Partner,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Januar 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht in einer Stufenklage nachehelichen Unterhalt geltend. Durch Teilurteil des Familiengerichts vom 27. Mai 1994 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 und die Auskunft zu belegen durch Vorlage der EinkommensSteuerbescheide, der Einkommenssteu-ererklärungen und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für diese Jahre.
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Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 900 DM festgesetzt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz zu gering bemessen habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind keine Anhaltspunkte für ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten gegeben, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 -FamRZ 1993, 1423 m.N.). Daran ist festzuhalten. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Zivilsenats inzwischen bestätigt (Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Bewertung des Aufwandes für die Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO S 511a Wertberechnung 9 m.N.). Die sofortige Beschwerde legt nicht dar, daß dem Berufungsgericht ein solcher Ermessensfehler unterlaufen ist.
Ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat seine pauschale Behauptung, es bestehe ein solches Ge-heimhaltungsinteresse, nicht durch Tatsachen belegt. Die
 
Annahme des Berufungsgerichts, der Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft und für die Vorlage der erforderlichen Belege sei mit insgesamt 900 DM zu bewerten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne
 Gerber
Blumenröhr
 Krohn
Zysk