Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen. November 1993 mitgeteilt, daß das Urteil des Familiengerichts nur mit der Berufung angegriffen werden könne, die innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, das Amtsgericht habe ihm weder mündlich noch schriftlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den als Berufung behandelten Einspruch als unzulässig verworfen. Die Eingabe des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts anzusehen (§§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die vom Beklagten persönlich verfaßte Berufungsschrift ist zwar noch innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO am 4. Denn für das Berufungsverfahren in Familiensachen muß sich eine Partei durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Pro-zeßbevollmächtigten vertreten lassen (§§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V. m. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, sich rechtzeitig danach erkundigen, welche Förmlichkeiten einzuhalten sind. Daß der Beklagte von dieser Möglichkeit, sich beraten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat, begründet sein Verschulden. weil innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO die Berufungseinlegung nicht in formgerechter Weise nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 35 BESCHLUSS XII ZB 22/94 vom 9. März 1994 in dem Rechtsstreit Horst I-Weg 10, E^^p, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Ortrud Ji r-Weg 10, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Z^HI^straße 23, Ef 35 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 18.360 DM Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 6. Oktober 1993 zugestellt worden. Mit einem beim Amtsgericht eingereichten, beim Oberlandesgericht am 4. November 1993 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte dagegen "Einspruch" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat ihm unter dem 16. November 1993 mitgeteilt, daß das Urteil des Familiengerichts nur mit der Berufung angegriffen werden könne, die innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Da diese Frist inzwischen abgelaufen sei, werde ihm empfohlen, den Einspruch zurückzunehmen, da 3 andernfalls die unzulässige Berufung auf seine Kosten verworfen werden müsse. Daraufhin hat der Beklagte mit am 7. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, das Amtsgericht habe ihm weder mündlich noch schriftlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den als Berufung behandelten Einspruch als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 14. Januar 1994 zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit seinem am 25. Januar 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenen, als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben. II. Die Eingabe des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts anzusehen (§§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist formund fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die vom Beklagten persönlich verfaßte Berufungsschrift ist zwar noch innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO am 4. November 1993 beim Oberlandesgericht eingegangen, sie entsprach aber nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Denn für das Berufungsverfahren in Familiensachen muß sich eine Partei durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Pro-zeßbevollmächtigten vertreten lassen (§§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eine von einem beim Ober- 36 landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungsschrift hat der Beklagte nicht eingereicht. 2. Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 233 ZPO kann eine Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der ordnungsgemäßen Einhaltung der versäumten Frist verhindert war. An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, sich rechtzeitig danach erkundigen, welche Förmlichkeiten einzuhalten sind. Das Zivilprozeßrecht schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, daß die durch eine Entscheidung beschwerte Partei von sich aus die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einziehen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 92/92 - FamRZ 1993, 310 m.N.). Hierzu war vorliegend auch der Beklagte in der Lage. Bei den Amtsgerichten bestehen Rechtsantragsstellen, die erforderlichenfalls kostenlos Auskünfte erteilen. Gegebenenfalls vermitteln sie - im Rahmen des Beratungshil-fegesetzes - auch Beratungshilfe durch Rechtsanwälte. Daß der Beklagte von dieser Möglichkeit, sich beraten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat, begründet sein Verschulden. Damit kommt es nicht mehr darauf an, daß das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keinen Erfolg haben konnte. 5 weil innerhalb der Antragsfrist des § 234 ZPO die Berufungseinlegung nicht in formgerechter Weise nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Blumenröhr Knauber