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BGH · XII ZB 21/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 21/98

Januar 1998 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und isoliert gegen die Kostenentscheidung richtet. Das Berufungsgericht hat hierin einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gesehen und diesen Antrag durch Beschluß vom 26. Das Berufungsgericht hat daraufhin den entsprechenden Antrag des Klägers als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO angesehen. Durch den angefochtenen Beschluß hat es diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht durch einen beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Er wendet sich ausdrücklich nur gegen die "Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO" und gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses . Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit es sich gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO) und isoliert gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses (§ 99 Abs. 1 ZPO) richtet. Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch auch als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts we-

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsmittelBerufungsgerichtunzulässigBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 21/98
vom 11. August 1998 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und isoliert gegen die Kostenentscheidung richtet.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des BeschwerdeVerfahrens .
Beschwerdewert: bis 8.000 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Familiengerichts vom 28. November 1991 wurde der Kläger verurteilt, an seine beiden minderjährigen Kinder monatlich je 206 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 19. August 1997 der Abänderungsklage des Klägers unter Abweisung im
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übrigen für den Zeitraum vom 12. März 1993 bis 31. Dezember 1996 stattgegeben, auf die Widerklage hin den Kläger aber verurteilt, ab 6. August 1997 an die Kinder je 314 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch ein am 8. September 1997 beim Amtsgericht eingegangenes eigenes Schreiben "Rechtsmittel" eingelegt und gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Berufungsgericht hat hierin einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gesehen und diesen Antrag durch Beschluß vom 26. September 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 hat der Kläger mitgeteilt, er habe lediglich um die Beiordnung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts gebeten, Prozeßkostenhilfe habe er nie begehrt. Das Berufungsgericht hat daraufhin den entsprechenden Antrag des Klägers als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO angesehen. Durch den angefochtenen Beschluß hat es diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht durch einen beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger "Rechtsmittel" eingelegt. Er wendet sich ausdrücklich nur gegen die "Verweigerung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO" und gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses . Aus der nachfolgenden Begründung seiner Rechtsmittelschrift ergibt sich jedoch, daß er den angefochtenen Beschluß insgesamt nicht hinnehmen will.
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II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit es sich gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und isoliert gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses (§ 99 Abs. 1 ZPO) richtet.
Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch auch als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung anzusehen. Insofern ist das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677 f.), in der Sache aber nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Versäumnis kann nicht nachgeholt werden, weil die Berufungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts we-
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gen (§ 236 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Im übrigen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, daß ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) gegeben sein könnte.
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick	Weber-Monecke