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BGH · XII ZB 21/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 21/93

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 12. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1991 sprach das Familiengericht die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte den Versorgungsausgleich, wobei es als Ende der Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB den 30. Auf Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hob das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Juli 1991 die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich auf und verwies die Sache an das Familiengericht zurück. Oktober 1990 sei, weil es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Antragsgegners ankomme. Februar 1992 regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich entsprechend der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß wies das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 29. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsgegner erreichen, daß die von den Parteien bis zu dem 30. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. das Beschwerdegericht befugt war, im Verlaufe des weiteren Verfahrens von seiner in dem Beschluß vom 22. Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB auch dann durch die Rechtshängigkeit des zuerst gestellten Scheidungsantrages bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber in demselben anhängigen Verfahren auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (vgl. April 1991 zugrunde gelegten Werte kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil jedenfalls bei der Bewertung der Rentenanwartschaften der Antragstellerin das zu dem 1. Ob auch bei der Bewertung der Versorgung des Antragsgegners die seit 1. Außerdem hat die Verfahrensbeteiligte zu 1 in ihrer Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Urteil vom 19. auch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 22.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhezeitFamiliengerichtAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 21/93
vom 7. Juli 1993 in dein Rechtsstreit
 Curt
von
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Gitta von
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte von und Ti
 traße 17,
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium der Verteidi-
gung, vertreten durch die Wehrberereichsverwaltung III, WSM^-R^^-Straße 46,	Az.:	II	B	4.001	-
Az 20-02-01-01
2.	Landesversicherungsanstalt Oberbayern,
 Straße 3,	Vers	.Nr.:	14	200841	S	543/420
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Der XII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 6.000 DM.
Gründe:
I.
Mit einem am 9. Juli 1987 zugestellten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe der Parteien. Im Rahmen des noch anhängigen Verfahrens stellte der Antragsgegner mit einem am 14. November 1990 zugestellten Schriftsatz ebenfalls einen Scheidungsantrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1990 stimmte die Antragstellerin dem gegnerischen Scheidungsantrag zu und nahm ihren Scheidungsantrag zurück. Mit Urteil vom 19. April
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1991 sprach das Familiengericht die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte den Versorgungsausgleich, wobei es als Ende der Ehezeit i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB den 30. Juni 1987 zugrunde legte. Auf Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hob das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Juli 1991 die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich auf und verwies die Sache an das Familiengericht zurück. Es vertrat die Auffassung, daß Ehezeit die Zeit bis 31. Oktober 1990 sei, weil es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Antragsgegners ankomme.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1992 regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich entsprechend der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß wies das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 29. Dezember 1992 zurück.
Zur Begründung führte es aus, es wolle seine in dem Beschluß vom 22. Juli 1991 vertretene Rechtsansicht an sich nicht aufrecht erhalten, sei an diese Rechtsansicht jedoch gebunden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsgegner erreichen, daß die von den Parteien bis zu dem 30. Juni 1987 erworbenen Versorgungsanwartschaften der Regelung des Versorgungsausgleichs zugrunde gelegt werden.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Es kann dahingestellt bleiben, ob
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das Beschwerdegericht befugt war, im Verlaufe des weiteren Verfahrens von seiner in dem Beschluß vom 22. Juli 1991 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen oder nicht. In beiden Fällen beruht die angefochtene Entscheidung auf dieser Rechtsauffassung und kann keinen Bestand haben, weil diese Rechtsauffassung unzutreffend ist. Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB auch dann durch die Rechtshängigkeit des zuerst gestellten Scheidungsantrages bestimmt, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber in demselben anhängigen Verfahren auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober
1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153 f.; vom 13. Oktober
1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 sowie auch vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042, 1043). Wie das Familiengericht in seinem Urteil vom 19. April 1991 zutreffend angenommen hat, ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs dementsprechend als Ehezeitende der 30. Juni 1987 zugrunde zu legen.
III.
Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht die Höhe der von beiden Ehegatten in der maßgebenden Ehezeit erworbenen Anrechte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht festgestellt hat. Auf die vom Familiengericht im Urteil vom 19. April 1991 zugrunde gelegten Werte kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil jedenfalls bei der Bewertung der Rentenanwartschaften der Antragstellerin das zu dem 1. Ja-
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nuar 1992 in Kraft getretene neue Rentenrecht berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - FamRZ 1993, 294 = NJW 1993, 465). Ob auch bei der Bewertung der Versorgung des Antragsgegners die seit 1. Januar 1992 geänderten Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (Art. 2 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 - BGBl I 2218, 2225 ff.) zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob der Antragsgegner vor Inkrafttreten der neuen Regelungen bereits in den Ruhestand getreten war (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 -FamRZ 1993, 414, 415). Auch dazu bedarf es tatrichterlicher Feststellungen. Außerdem hat die Verfahrensbeteiligte zu 1 in ihrer Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Urteil vom 19. April 1991 zu Recht beanstandet, daß das Familiengericht den Höchstbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 5 BGB
nicht beachtet habe (vgl. auch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 22. Juli 1991 S. 3). Auch insofern sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
Blumenröhr
 Bundesrichterin Dr. Krohn ist Nonnenkamp im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Hahne
 Blumenröhr
Gerber