Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Juli 1952 in Dresden die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Im Jahre 1984 ist die Ehefrau (Antragstellerin) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verzogen; seit Sommer 1989 hat auch der Ehemann (Antragsgegner) seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Das Beschwerdegericht hat es dahinstehen lassen, ob an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Wenn eine Ehe von einem Gericht der früheren DDR nach deren Recht geschieden worden sei, sei für einen Wandel des Versorgungsausgleichsstatuts kein Raum. 1. Unter der Geltung des früheren, vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes maßgebenden Rechts hat der Senat zu dem innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, daß sich das Statut für die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem für das internationale Pri- Danach werden die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325, 335). Ob hieran für die Zeit nach dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes unverändert festzuhalten ist (vgl. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. II Nr. 1 dem EGBGB angefügten ÖbergangsvorSchriften haben nur Bedeutung für das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB in den neuen Bundesländern. Ehegatten, zwischen denen bisher nach den innerdeutschen Kollisionsnormen ein Versorgungsausgleich durchzuführen war, geht daher diese Möglichkeit mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht verloren (Senatsbeschluß vom 12. 3. Durch den für das internationale Privatrecht entwik-kelten Grundsatz, daß sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat, wurde dem andauernden Bezug zu der Rechtsordnung Rechnung getragen, unter der die Ehegatten zuletzt beide gelebt hatten. Auch hier war der durch den fortdauernden Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem beide Ehegatten früher gelebt hatten, das wesentliche Anknüpfungskriterium (BGHZ 91, 186, 196). An diesem Bedürfnis hat sich jedenfalls in den Fällen nichts geändert, in denen beide Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. 4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich, da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen über die von den Ehegatten während der Ehezeit bei der BfA erworbenen Anrechte getroffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 21/91 vom 4. Dezember 1991 in der Familiensache Helga Straße( Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. - gegen Erich Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■ - 31 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien, beide Deutsche, haben am 26. Juli 1952 in Dresden die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Dresden. Das Kreisgericht Dresden hat ihre Ehe durch seit 2. Juni 1978 rechtskräftiges Urteil vom 21. April 1978 geschieden. Im Jahre 1984 ist die Ehefrau (Antragstellerin) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verzogen; seit Sommer 1989 hat auch der Ehemann (Antragsgegner) seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. 3 Mit der Behauptung, beide Parteien seien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversichert, hat die Ehefrau beantragt, nachträglich den Versorgungsausgleich durchzuführen. Ihr Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat es dahinstehen lassen, ob an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142, IPR-Neuregelungsge-setz) festgehalten werden könne. Wenn eine Ehe von einem Gericht der früheren DDR nach deren Recht geschieden worden sei, sei für einen Wandel des Versorgungsausgleichsstatuts kein Raum. Der Lebensvorgang sei durch die gerichtliche Entscheidung abschließend geregelt; der Umzug beider Parteien aus der ehemaligen DDR in die "alten" Länder der Bundesrepublik führe nicht dazu, daß jetzt ein Versorgungsausgleich nachzuholen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die weitere Beschwerde zu Recht. 1. Unter der Geltung des früheren, vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes maßgebenden Rechts hat der Senat zu dem innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, daß sich das Statut für die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem für das internationale Pri- 3Z vatrecht entwickelten Grundsatz bestimmt (BGHZ 91, 186, 196). Danach werden die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325, 335). Ob hieran für die Zeit nach dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes unverändert festzuhalten ist (vgl. dazu Henrich, Internationales Familienrecht § 4 III 1 d = S. 124 und in Johann-sen/Henrich, Eherecht Art. 17 EGBGB Rdn. 63, 64; Münch-Komm/Winkler v. Mohrenfels, EGBGB 2. Aufl. Art. 17 Rdn. 36), kann auf sich beruhen, da auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das frühere Kollisionsrecht anwendbar bleibt (Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. entsprechend) . Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist (Senatsurteile vom 1. April 1987 - Ivb ZR 40/86 - sowie vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1 Ehescheidung 1 und Ehescheidung 2). Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder ob er, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll (Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 201/87 - FamRZ 1991, 421 m.N.). 2. An dieser Rechtslage hat sich durch den Einigungsvertrag nichts geändert. 5 Die nach Art. 8 des Einigungsvertrages i.V. mit Anlage I des Vertrages Kap. Ill Sachgeb. B: Bürgerliches Recht Abschn. II Nr. 1 dem EGBGB angefügten ÖbergangsvorSchriften haben nur Bedeutung für das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB in den neuen Bundesländern. Ehegatten, zwischen denen bisher nach den innerdeutschen Kollisionsnormen ein Versorgungsausgleich durchzuführen war, geht daher diese Möglichkeit mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht verloren (Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1990 aaO S. 422 m.N.). 3. Durch den für das internationale Privatrecht entwik-kelten Grundsatz, daß sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat, wurde dem andauernden Bezug zu der Rechtsordnung Rechnung getragen, unter der die Ehegatten zuletzt beide gelebt hatten. Diese weiterbestehende Verbindung war auch Grund für die Übernahme dieses Grundsatzes in das innerdeutsche Kollisionsrecht. Auch hier war der durch den fortdauernden Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem beide Ehegatten früher gelebt hatten, das wesentliche Anknüpfungskriterium (BGHZ 91, 186, 196). Fiel dieser Bezug zur DDR weg, bestand kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten. Vielmehr verlangte nunmehr der Grundsatz Geltung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige (deutsche) Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen. Hieraus ergab sich das Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungs- £2 folgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht (BGHZ 91, 186, 194, 196). An diesem Bedürfnis hat sich jedenfalls in den Fällen nichts geändert, in denen beide Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. Denn der Einigungsvertrag hat - wie unter 2. ausgeführt - die vor dem Beitritt entstandenen, nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilenden Rechtsverhältnisse unberührt gelassen. Dies hat nach den dargelegten früheren interlokalen Kollisionsregeln zur Folge, daß sich die Durchführung eines Versorgungsausgleichs hier nach den §§ 1587 ff BGB richtet (ebenso Palandt/Heldrich, BGB 50. Auf1. Art. 17 EGBGB Rdn. 41; Henrich aaO; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 343 = S. 1070; Erläuterungen zu dem Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7817 S. 37; wohl auch Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, 1306 li.Sp.; a.A. Jayme IPRax 1991, 11, 14; 230, 231). Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. 4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich, da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen über die von den Ehegatten während der Ehezeit bei der BfA erworbenen Anrechte getroffen hat. Deshalb ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß ein Aus- gleich erst ab dem - noch näher festzustellenden - Zeitpunkt in Betracht kommt, zu dem der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat (BGHZ 91, 186, 191). Lohmann Nonnenkamp Krohn Knauber Zysk