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BGH · XII ZB 20/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 20/10

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. beschlusses des Rechtspflegers die von der Beklagten für ihre erstinstanzliche Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des §15 a RVG nichts geändert. 3 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu- 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. m. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs.3 Satz 2 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 W RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 574 ZPO § 111 FGGRG § 574 ZPO § 15a RVG § 577 ZPO
RVGOberlandesgerichtVerfahrensgebührKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 20/10
vom 31. März 2010 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
1.	Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
2.	Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
3.	Beschwerdewert: bis 300 €
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger
 den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2	Das	Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Kostenfestsetzungs-
beschlusses des Rechtspflegers die von der Beklagten für ihre erstinstanzliche
-3-
Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 W RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 W RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 W RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des §15 a RVG nichts geändert.
3	Hiergegen	wendet	sich	die	Beklagte	mit	der	vom	Oberlandesgericht	zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
4	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m.
Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
5	Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht
 hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 W RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom
-4-
 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 -XIIZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
7	2.	Der	vorliegende	Sachverhalt	gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-
von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
8	Da	weitere	Feststellungen	nicht	zu erwarten sind, hat der Senat gemäß
§ 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr
 in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2009 erfolgt, festzusetzen.
Dose		Vezina		Klinkhammer
	Schilling		Günter	
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2009 - 60 F 221/08 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2009 - 15 WF 273/09 -