Das Berufungsgericht führt aus, es sei zu demindest nicht auszuschließen, daß Fehler in der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dafür verantwortlich seien, daß die Berufungsbegründungsfrist unbemerkt irrtümlich gelöscht worden sei. Es kann nämlich jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht ausgeschlossen werden, daß ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu der Löschung der Frist geführt hat. Ein eigenes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten - nicht seines Büropersonals -muß sich die Partei zurechnen lassen (§ 85 ZPO). Wiedereinsetzung darf nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumung nicht auf ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist Ist die Möglichkeit offen geblieben, daß die Fristversäumung verschuldet war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Der Kläger trägt vor, die genauen Gründe, warum die Frist irrtümlich gelöscht worden sei, seien nicht mehr aufzuklären, wahrscheinlich liege eine Verwechslung mit einem anderen Aktenstück vor. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Verwechslung nur der Angestellten P. Es kann ebensogut sein, daß ein Mitglied der Anwaltssozietät aufgrund einer Verwechslung oder eines anderen vorwerfbaren Versehens irrtümlich die Löschung der für das vorliegende Verfahren eingetragenen Frist angeordnet hat. Der glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers reicht deshalb nicht aus, ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist auszuschließen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/98 vom 10. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 60.000 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 5. November 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hin hat der Vorsitzende des Berufungssenats die Berufungsbegründungsfrist bis 5. Januar 1998 verlängert. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 7. Januar 1998 - einem Mittwoch - bei Gericht eingegangen. Gleichzeitig hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die im Büro seines Prozeßbevollmächtigten mit der Fristenkontrolle beschäftigte zuverlässige Büroangestellte P. habe aus nicht mehr zu klärenden Gründen, möglicherweise aufgrund einer Verwechslung, die 3 Berufungsbegründungsfrist in dem elektronisch geführten Fristenkalender gelöscht. Durch den angefochtenen Beschluß, der dem Kläger am 4. Februar 1998 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 11. Februar 1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, es sei zu demindest nicht auszuschließen, daß Fehler in der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dafür verantwortlich seien, daß die Berufungsbegründungsfrist unbemerkt irrtümlich gelöscht worden sei. Ob diese Annahme berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben. Es kann nämlich jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht ausgeschlossen werden, daß ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu der Löschung der Frist geführt hat. Ein eigenes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten - nicht seines Büropersonals -muß sich die Partei zurechnen lassen (§ 85 ZPO). Wiedereinsetzung darf nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumung nicht auf ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist 4 (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die Möglichkeit offen geblieben, daß die Fristversäumung verschuldet war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 3). Der Kläger trägt vor, die genauen Gründe, warum die Frist irrtümlich gelöscht worden sei, seien nicht mehr aufzuklären, wahrscheinlich liege eine Verwechslung mit einem anderen Aktenstück vor. Der Kläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Verwechslung nur der Angestellten P. unterlaufen sein kann, etwa bei der Erledigung einer ein anderes Aktenstück betreffenden Anweisung zur Löschung einer Frist. Es kann ebensogut sein, daß ein Mitglied der Anwaltssozietät aufgrund einer Verwechslung oder eines anderen vorwerfbaren Versehens irrtümlich die Löschung der für das vorliegende Verfahren eingetragenen Frist angeordnet hat. 5 Der glaubhaft gemachte Vortrag des Klägers reicht deshalb nicht aus, ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist auszuschließen. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber