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BGH · XII ZB 19/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 19/95

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. In einem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das Oberlandesgericht das Gesuch des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und seine Beschwerde gemäß §§ 62le Abs. 3, 516 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten "sofortige Beschwerde" bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Das ist in Fällen des § 621 Nr. 6 ZPO (Versorgungsausgleich) die weitere Beschwerde gemäß § 62le Abs. 2 ZPO. Die weitere Beschwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 621e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel aber beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt (vgl.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelunzulässigZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 19/95
vom 15. März 1995 in der Familiensache
 Werner Franz Ol
f-Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
-Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Siegrun Luzie
 Istraße
0
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RI BgBi, Vers.Nr.: 52 ■■■ T und 68
2. Dfli Versicherungen, Fl
 Straße
Wi
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Dezember 1994 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
In einem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das Oberlandesgericht das Gesuch des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und seine Beschwerde gemäß §§ 62le Abs. 3, 516 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten "sofortige Beschwerde" bei dem Oberlandesgericht eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3
Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 19. Auf1. § 238 Rdn. 7). Das ist in Fällen des § 621 Nr. 6 ZPO (Versorgungsausgleich) die weitere Beschwerde gemäß § 62le Abs. 2 ZPO. Denn § 62le ZPO verweist nicht auf § 519b ZPO, so daß gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde nicht die sofortige, sondern die befristete weitere Beschwerde stattfindet (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 238 Rdn. 17; Zöl-ler/Philippi aaO § 621e Rdn. 43a). Die weitere Beschwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 621e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel aber beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt.
4
Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Mai 1990 - XII ZB 63/90 -nicht veröffentlicht).
Blumenröhr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber