2. Oktober 2002 in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Der XII. Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/02 7 WF 4111/01 2. Oktober 2002 in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vezina beschlossen: Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO). Gründe: Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. §621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zu dem Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge- richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte. Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vezina