BGH · XII ZB 18/94 vom 25.09.1996
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der den Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Versicherungsnummer 14 P Rentenanwart- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 355,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 787,32 DM und 76,13 DM), bezogen auf den 28. Februar 1993, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto des Ehemannes übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der v£^^ Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ehemannes begründet (§ 1 Abs.3 VAHRG), und zwar zu dem einen in Höhe von monatlich 70,42 DM zu Lasten der "bis zu dem 31.12.1991 erworbenen" Anwartschaften der Ehefrau (8.245,31 DM jährlich) und zu dem anderen in Höhe weiterer monatlich 13,80 DM zu Lasten der "ab 1.1.1992 erworbenen" Anwartschaften (jährlich 1.256,06 DM), jeweils bezogen auf den 28. Hierbei hat das Amtsgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsstadium, soweit sie bis 31. Januar 1992 erworben wurden, als volldynamisch bewertet und sie dementsprechend nach § 2 Abs. 2 der BarwertVO zu dem einen mit dem Faktor 2,8 der Tabelle 1 (Lebensalter der Ehefrau bei Ehezeitende 44 Jahre) und zu dem anderen mit dem um 60 % erhöhten Faktor 4,48 sowie unter Anwendung der amtlichen Rechengrößen in dynamische Werte umgerechnet (wobei ihm allerdings ein rechnerisches Versehen unterlaufen ist). rr Gegen die Entscheidung zu dem Quasi-Splitting hat die V^J^ Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehenden Versorgungsanwartschaften der Ehefrau anderweitig - nämlich für den gesamten Ehezeitraum einheitlich und insgesamt als im Leistungsteil volldynamisch - zu bewerten und den Versorgungsausgleich dementsprechend (durch Quasi-Splitting in Höhe von 104,40 DM) neu zu regeln. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gesamten in der Ehezeit erlangten Anwartschaften der Ehefrau bei der V^^ ohne zeitliche Aufteilung einheitlich bewertet, sie allerdings entgegen der Auffassung der Anstalt als im Leistungsstadium teildynamisch angesehen. Demgemäß hat es die ehezeitlich erworbene Jahresrente der Ehefrau von 9.501,37 DM unter Anwendung des Tabellenfaktors 2,8 - ohne 60 %igen Zuschlag - und der amtlichen Rechengrößen in einen dynamischen Wert von monatlich 130,50 DM umgerechnet und demgemäß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,25 DM, bezogen auf den 28. Hiergegen wendet sich die V^^P mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiter verfolgt, die bei ihr bestehende Versorgung - anders als bei der Beurteilung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 ff) - aufgrund zwischenzeitlicher Satzungsänderung und Verbesserung ihrer finanziellen Leistungskraft nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch zu bewerten. September 1996 (XII ZB 227/94) näher dargelegt und entschieden hat, sind die bei der Anstalt bestehenden Versorgungsanwartschaften zwar weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch, aber - insoweit abweichend von der Beurteilung aus dem Jahre 1985 (Senatsbeschlüsse vom 10. 3. Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich sind die ehezeitlich erlangten Anwartschaften der Ehefrau bei der V^|9 aufgrund der Volldynamik im Leistungsteil unter Anwendung der um 60 % erhöhten Faktoren der Tabelle 1 zur BarwertVerordnung (vgl. Auf die weitere Beschwerde der sind daher - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen -zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 104,40 DM für den Ehemann zu begründen (§ 1 Abs.3 VAHRG).