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BGH · XII ZB 18/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 18/12

Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 vom 29. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.

Zitierte Normen: § 131 KostO § 71 FamFG
BeteiligteZBBonnUmstandRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 18/12
vom 5. Dezember 2012 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 vom 29. November 2012 wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
1	1.	Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich
 und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ab-
-3-
lehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
2	2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zu verwerfen, weil sie
 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.
Dose	Schilling	Günter
 Nedden-Boeger
 Botur
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 -LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 -4T411/11 -