Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Dezember 1976 geborenen Sohn aus geschiedener Ehe, Auskunft zu erteilen über die für die Bemessung ihres Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann maßgeblichen Faktoren, insbesondere das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes für die Zeit vom 1. Gewünscht werde von ihr nur eine einzige Zahl, nämlich das durchschnittliche Monatseinkommen ihres Ehemannes, um damit Anhaltspunkte für die ohnehin fließende Berechnung der Höhe des Taschengeldanspruchs zu gewinnen. Dezember 1994 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM angehoben, weil dieser Wert in Fällen der vorliegenden Art zu demindest so hoch bemessen werden müsse wie die Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges. Es hat die Berufung zugleich als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 21. Februar 1994 (NJW 1994, 1222) veranlaßt hatte, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Das. Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senates - davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten der zur Auskunft verurteilten Partei als Rechtsmittelkläger deren Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierbei ist regelmäßig der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, während der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht bleibt (vgl. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 24. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten Kosten für die Erteilung der Auskunft - die auf Rechtsmittel nur einer beschränkten Kontrolle unterliegt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/95 vom 22. Februar 1995 in der Familiensache Annette Maria B Westf. Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, gegen Peter Karl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Partner, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die nicht erwerbstätige Beklagte im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger, ihrem am 2. Dezember 1976 geborenen Sohn aus geschiedener Ehe, Auskunft zu erteilen über die für die Bemessung ihres Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann maßgeblichen Faktoren, insbesondere das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes für die Zeit vom 1. März 1993 bis zu dem 28. Februar 1994. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zunächst durch Be- 3 Schluß vom 6. Oktober 1994 auf 100 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der für das Abwehrinteresse maßgebliche Aufwand an Arbeit und Kosten sei nicht höher zu bewerten, weil es entgegen den Ausführungen in der Berufung zur Erteilung der geschuldeten Auskunft weder der Einschaltung eines Steuerberaters noch einer Auskunftsklage der Beklagten gegen ihren (jetzigen) Ehemann bedürfe. Gewünscht werde von ihr nur eine einzige Zahl, nämlich das durchschnittliche Monatseinkommen ihres Ehemannes, um damit Anhaltspunkte für die ohnehin fließende Berechnung der Höhe des Taschengeldanspruchs zu gewinnen. Dazu reiche die Einsichtnahme in die letzte (gemeinsame) Steuererklärung aus. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1994 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM angehoben, weil dieser Wert in Fällen der vorliegenden Art zu demindest so hoch bemessen werden müsse wie die Verfahrenskosten des ersten Rechtszuges. Es hat die Berufung zugleich als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine Bemessung ihrer Beschwer auf mindestens 5.000 DM und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt. Zur Begründung macht sie sich die Auffassung zu eigen, die den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 21. Februar 1994 (NJW 1994, 1222) veranlaßt hatte, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen. 4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das. Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senates - davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten der zur Auskunft verurteilten Partei als Rechtsmittelkläger deren Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierbei ist regelmäßig der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, während der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 m.w.N.). Daran hält der Senat trotz der entgegenstehenden Auffassung des II. Zivilsenats (aaO) fest. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten Kosten für die Erteilung der Auskunft - die auf Rechtsmittel nur einer beschränkten Kontrolle unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 9 m.w.N.) -werden mit der sofortigen Beschwerde nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich. Blumenröhr Zysk Nonnenkamp Hahne Sprick