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BGH · XII ZB 15/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 15/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 27. Mai 1935 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1937, 1939 und 1951 geborene Kinder hervorgegangen sind. Die Antragstellerin erhält nur Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG - in Höhe von monatlich 84 DM von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - Beteiligte zu 1). Juni 1989 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit dem 17. Oktober 1989 - und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA eine Rentenanwartschaft in Höhe von Es hat ferner für die Ehefrau bei der BfA zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in Höhe von 0,90 DM: sowie zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung eine Rentenanwartschaft in Höhe von 968,50 DM begründet, ebenfalls jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Die Leistungen, welche die Ehefrau nach dem Kindererziehungs-leistungs-Gesetz erhält, hat das Amtsgericht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich lediglich 400,98 DM, bezogen auf den 31. Mit ihrer - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Leistungen nach dem KLG in den Versorgungsausgleich und erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (XII ZB 147/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, handelt es sich bei den Bezügen nach dem KLG um eine Leistung eigener Art, die nicht wegen Alters, Berufsoder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a BGB gewährt wird und auch nicht zu den Anrechten gehört, die mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB), und die deshalb nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauHöheAntragsgegnersLeistungBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 15/90	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 27. Februar 1991
beschlossen!
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners durch Splitting ausgeglichen worden sind.
Die Beschwerde gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 1. Juni 1989 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WI
Beschwerdewert: 1.000 DM.
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Gründe:
I.
Die am 10. November 1911 geborene Antragstellerin und der am 12. Juli 1909 geborene Antragsgegner haben am 31. Mai 1935 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1937, 1939 und 1951 geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 6. September 1988 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1935 bis 31. August 1988,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - Beteiligte zu 2) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 885,96 DM und eine Anwartschaft aus Höherversicherung in Höhe von 3,04 DM erworben, ferner beim Land Rheinland-Pfalz (Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.936,91 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1988. Die Antragstellerin erhält nur Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG - in Höhe von monatlich 84 DM von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - Beteiligte zu 1).
Durch Verbundurteil vom 1. Juni 1989 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit dem 17. Oktober 1989 - und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA eine Rentenanwartschaft in Höhe von
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monatlich 443 DM, bezogen auf den 31. August 1988, übertragen hat. Es hat ferner für die Ehefrau bei der BfA zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in Höhe von 0,90 DM: sowie zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung eine Rentenanwartschaft in Höhe von 968,50 DM begründet, ebenfalls jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1988. Die Leistungen, welche die Ehefrau nach dem Kindererziehungs-leistungs-Gesetz erhält, hat das Amtsgericht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich lediglich 400,98 DM, bezogen auf den 31. August 1988, übertragen hat. Es hat die von ihr bezogenen Leistungen nach dem KLG berücksichtigt. Der Beschluß ist in FamRZ 1990, 639 veröffentlicht.
Mit ihrer - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Leistungen nach dem KLG in den Versorgungsausgleich und erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1.	Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (XII ZB 147/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, handelt es sich bei den Bezügen nach dem KLG um eine Leistung eigener Art, die nicht wegen Alters, Berufsoder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a BGB gewährt wird und auch nicht zu den Anrechten gehört, die mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB), und die deshalb nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt. Zur näheren Begründung wird auf den genannten Beschluß Bezug genommen, von dem die Beteiligten eine Abschrift erhalten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stimmt mit dieser Rechtslage nicht überein und muß daher aufgehoben werden.
2.	Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht von der Richtigkeit der bereits in erster Instanz ermittelten Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen ist. Die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen liegen damit vor. Bedenken gegen diese Werte sind nicht
 ersichtlich. Auf ihrer Grundlage ergibt sich der vom Familiengericht bestimmte Ausgleichsbetrag. Die diesbezügliche Entscheidung des Familiengerichts war daher wiederherzustellen.
Lohmann	Richter	Portmann	ist erkrankt	Krohn
 und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
 Nonnenkamp
Knauber