Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert mit Beschluß vom 28. Oktober 1994 auf 200 DM fest und wies den Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels zurück. Die Gegenvorstellungen des Beklagten, mit denen dieser unter anderem eine Herauf-setzung des Streitwertes auf mindestens 5.000 DM begehrte, wies es durch Beschluß vom 7. Mit weiterem Beschluß vom selben Tage verwarf es die Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Bemessung seiner Beschwer auf mindestens 5.000 DM und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt. Februar 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994, 1222) veranlaßt hatte, die Frage der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Rechtsmittelführers dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senates - davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten der zur Auskunft verurteilten Partei als Rechtsmittelkläger deren Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierbei ist regelmäßig der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, während der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht bleibt (vgl. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 24. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten Kosten für die Erteilung der Auskunft - die auf Rechtsmittel nur einer beschränkten Kon- Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler zu Lasten des Beklagten sind auch nicht ersichtlich, zu demal sich aus der inzwischen mit Schreiben des Beklagten vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 14/95 vom 12. April 1995 in der Familiensache Manfred - D itraßei - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. und Partner gegen Dennis L |flflfl ~ D flflflfl^flfl • geboren am gesetzlich vertreten durch die Mutter Rita istraße fl, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 200 DM. Gründe: I. Der Klüger ist das eheliche Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den erwerbstätigen Beklagten im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage durch Teilurteil, lückenlos über sein Einkommen aus dem Jahr 1993 durch Vorlage seiner Gehaltsbescheinigungen sowie des Bescheides über den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1992 Auskunft zu erteilen. 3 Dagegen legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung ein. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert mit Beschluß vom 28. Oktober 1994 auf 200 DM fest und wies den Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels zurück. Die Gegenvorstellungen des Beklagten, mit denen dieser unter anderem eine Herauf-setzung des Streitwertes auf mindestens 5.000 DM begehrte, wies es durch Beschluß vom 7. Dezember 1994 zurück. Mit weiterem Beschluß vom selben Tage verwarf es die Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Bemessung seiner Beschwer auf mindestens 5.000 DM und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt. Zur Begründung macht er sich die Auffassung zu eigen, die den II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Vorlagebeschluß vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994, 1222) veranlaßt hatte, die Frage der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Rechtsmittelführers dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Ergänzend führt er aus, auch die mit der Berufung gerügten Verfahrensverstöße des Familiengerichts seien bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen, weil ihm sonst - mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerde - keine Möglichkeit bleibe, die Verletzung verfassungsrechtlich abgesicherter Verfahrensgrundsätze einer richterlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. 4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senates - davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - auf seiten der zur Auskunft verurteilten Partei als Rechtsmittelkläger deren Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierbei ist regelmäßig der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, während der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht bleibt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f m.w.N.). Daran hält der Senat trotz der entgegenstehenden Auffassung des II. Zivilsenats fest (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ZB 16/95 -). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349 ff verwiesen, die auch verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten (BVerfG, Beschluß vom 21. März 1995 - 1 BvR 521/95 -). Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten Kosten für die Erteilung der Auskunft - die auf Rechtsmittel nur einer beschränkten Kon- 5 trolle unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO S 511a Wertberechnung 9 m.w.N.) -werden mit der Beschwerde nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler zu Lasten des Beklagten sind auch nicht ersichtlich, zu demal sich aus der inzwischen mit Schreiben des Beklagten vom 9. Juli 1994 erteilten Auskunft ergibt, daß es hierzu lediglich der Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1992 und der Lohnsteuerbescheinigung 1993 (zugleich Gehaltsbescheinigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen) bedurfte. Etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz sind nicht geeignet, den Beschwerdewert zu erhöhen. Hahne Sprick Blumenröhr Zysk Nonnenkamp