BGH · XII ZB 14/02 vom 29.05.2002
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1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs.1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. 2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter richtet, ist das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist. Hahne Gerber Wagenitz Ahlt Vezina