Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 370,16 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Altersversorgung bei der Bank für Gemeinwirtschaft sowie beim Beamtenversicherungsverein des D0HB Ba®- und BanflmHHl^B (ßlB) unberücksichtigt gelassen, weil diese noch nicht unverfallbar seien. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Bflf/ der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau sei bereits unverfallbar und daher in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertige es, auf der korrekten Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu bestehen. Januar 1989 entschieden (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858), daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten an Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 12/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bärbel B geh. - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragstellerin, Rechtsanwälte _____fstraße Br gegen Rolf Straße f Antragsgegner, weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, , Vers. Nr.: flHHH S B Straße und Beschwerdeführer: Beamtenversicherungsverein des BanflHHHIB (a. G. ) Befli und Wi dämm flB, Be^^p M, Mitgl.-Nr.: pj-ser-ri - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. VHH0 - 2 / : S' Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 2. Januar 1989 wird auf Kosten des Beamtenversicherungsvereins des E®H|^®® Ba®- und Ban®®®®!® zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs-ausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 370,16 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es Anrechte der Ehefrau auf betriebliche WI 3 Altersversorgung bei der Bank für Gemeinwirtschaft sowie beim Beamtenversicherungsverein des D0HB Ba®- und BanflmHHl^B (ßlB) unberücksichtigt gelassen, weil diese noch nicht unverfallbar seien. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Bflf/ der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihm bestehende Anrecht der Ehefrau sei bereits unverfallbar und daher in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einzubeziehen. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertige es, auf der korrekten Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu bestehen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Der B0> sei jedenfalls nicht beschwerdebefugt, wenn es, wie hier, zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht kommen könne (Veröffentlichung in FamRZ 1989, 650). Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. 1. Der Senat hat bereits am 18. Januar 1989 entschieden (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858), daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. 2. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.: Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten an Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind. Schon aus diesem Grunde ist die angefochte Entscheidung nicht zu beanstanden; es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ausschließbar ist. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp